Anton Millner: "Die Gefangenenseelsorge" - Studia Theologica Budapestinensia 1. (1990)

VI. Kapitel. Bestimmungen über die Gefangenenseelsorge durch Länder der BRD

3. Das Land Hessen a) Dienstordnung für die evangelischen und katholischen Anstaltspfarrer in den Justizvollzugsanstalten des Landes Hessen 1 Einvemehmlich mit den Bistümern Fulda, Limburg und Mainz und der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck wird gemäss Art. 3, Abs. 4 der Vereinbarung zwischen den Evangelischen Kirchen und den Katholischen Bistümern in Hessen und demLande Hessen über die Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten des Landes Hessen vom 26.8.1977 1 2 bestimmt: 1. Die Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten des Landes Hessen bil­det einen Teil der den Kirchen obliegenden allgemeinen Seelsorge.3 2. Für die Anstaltsseelsorge gelten Gottesdienstordnung, Agenden, Ordnungen und Bestimmungen der für den betreffenden An­staltspfarrer zuständigen Kirche bzw. des zuständigen Bistums.4 5 3. Der Anstaltspfarrer arbeitet mit allen anderen im Vollzug Tätigen zusammen und ist mit ihnen dem Vollzugsziel im Rahmen seines seelsoiglichen Dienstes verpflichtet. Er ist weiters zur Beachtung der betreffenden Bestimmungen über den Strafvollzug und die Un­tersuchungshaft verpflichtet. 1. Bek. d. MdJ vom 10.11.1977 (24/2-IV/1-20/8/77) JMB1. S. 719. 2. Diese Vereinbarung wird im nachfolgenden Kapitel ausführlich behandelt. Sie ist die Grundlage und Voraussetzung für die gegenständliche Dienstordnung. 3. Dienstordnung für die evangelischen und katholischen Anstaltspfarrer in den Justizvollzugsanstalten des Landes Hessen, Art. 1. 4. Ebd. Art. 2. 5. Ebd. Art. 3. 61

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