Anton Millner: "Die Gefangenenseelsorge" - Studia Theologica Budapestinensia 1. (1990)
VI. Kapitel. Bestimmungen über die Gefangenenseelsorge durch Länder der BRD
den zu vereinbarten Zeitrahmen die Seelsorge für die evangelischen bzw. katholischen Insassen der Vollzugsanstalt versieht.1 2. Der Aufgabenkreis ist gegeben durch die §§ 53 und 54 StVollzG und die allgemeinen Richtlinien für den Dienst der evangelischen und katholischen Seelsorger in den Vollzugsanstalten des Landes Ba- den-Würtemberg,1 2 sowie die Hausordnung und die Vorschriften über den Verkehr mit den Gefangenen.3 3. Der Seelsorger verpflichtet sich zur Abhaltung von Gottesdiensten, zur Einzelseelsorge und zum Besuch der gesunden und kranken Gefangenen.4 4. Die Vergütung für die seelsorgliche Tätigkeit richtet sich nach der Zahl der zu betreuenden Gefangenen und der in der Anstalt abgehaltenen Gottesdienste.5 5. Bei Krankheit des Seelsorgers bis zu einer Dauer von sechs Wochen wird die Vergütung weitergewährt. Ihre Höhe wird nach der durchschnittlichen Vergütung, die der Seelsorger in den letzten 13 Wochen vor seiner Krankheit erhalten hat, berechnet. Ein Urlaubsanspruch besteht nicht. Falls eine Vertretung notwendig ist, wird sie von Amts wegen bestellt und vergütet.6 6. Im übrigen werden die Bestimmungen der AV. d. JuM vom 30. 6. 1978 (24/2 - VI/92) - Die Justiz S. 304 - zum Gegenstand des Vertrags gemacht. 1. Vertragsverhältnisse der nicht hauptamtlich beschäftigten Bediensteten bei dein Vollzugsanstalten, Anlage 1, § 1. 2. AV. d. JuM vom 25. 4.1977, 24/21-VI/94 - Die Justiz S. 221. 3. Vertragsverhältnissse der nicht hauptamtlich beschäftigen Bediensteten bei den Vollzugsanstalten, Anhang 1, § 2. 4. Ebd. § 3. 5. Ebd. § 4. Eine detaillierte Tarifaufstellung wird gegeben. 6. Ebd. §5.. 59