Anton Millner: "Die Gefangenenseelsorge" - Studia Theologica Budapestinensia 1. (1990)

VI. Kapitel. Bestimmungen über die Gefangenenseelsorge durch Länder der BRD

3. Die regelmässige wöchentliche Arbeitszeit der nicht hauptamtlichen Bediensteten darf 19 Stunden nicht übersteigen. Vergütet wird nur die in der Vollzugsanstalt erbrachte Arbeitsleis­tung, Vor- und Nachbereitung wird mit Stundenvergütung abge­golten. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach Anlage 2.1 4. Bei Krankheit wird die Vergütung bis zus Dauer von sechs Wochen weiterbezahlt. Bei regelmässiger wöchentlicher Arbeitsleistung von mehr als 8 Stunden besteht ein anteilsmässiger Urlaubsanspruch gemäss Bun­desurlaubsgesetz. Die Fortbezahlung der Vergütung im Urlaubs- bzw. Krankheitsfall entfällt bei Bediensteten, die im Hauptamt oder Hauptberuf im öf­fentlichen Dienst stehen. 5. Dieser Punkt spricht nur von den in der Vollzugsanstalt tätigen Ärz­ten. 6. Mit den nicht hauptamtlichen Bediesteten ist ein Vertrag nach dem Muster der Anlage 1 abzuschliessen, der der Genehmigung durch den Justizminister bedarf. Vertragsmuster: 1. Vertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium, dieses vertreten durch den Leiter der betref­fenden Vollzugsanstalt und den anzustellenden Seelsorger, der für 1. Mit Zustimmung des Finanzministeriums werden diese Vergütungen der Anlage 2 der AV. d. JuM vom 10.11.1985 (2424-VI/47) - Die Justiz 1981 S. 34 - erhöht. Der Pkt. 3 gibt das detaillierte Entlohnungsschema für Seelsor­ger, das sich nach der Zahl der monatlich zu betreuenden Gefangenen und der in der Vollzugsanstalt abgehaltenen Gottesdienste richtet, wieder. Diese AV. tritt mit 1.1.1987 in Kraft. 58

Next

/
Thumbnails
Contents