Anton Millner: "Die Gefangenenseelsorge" - Studia Theologica Budapestinensia 1. (1990)
V. Kapitel. Die staatskirchenrechtliche Gesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland
auf Vertragsbasis nicht, so ist die religiöse Betreuung auf andere Weise zuzulassen.1 Die Anstaltsseelsorger dürfen mit Zustimmung des Anstaltsleiters für Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen auch Seelsorger und Seelsorgshelfer von aussen beiziehen.1 2 Der Anstaltsleiter hat das Recht, in fachlichen Angelegenheiten des Dienstes der Seelsorger (wie auch der Ärzte, Pädagogen, Psychologen und Sozialarbeiter), die sich seiner Beurteilung entziehen, Auskunft zu verlangen und darf Anstösse und Anregungen geben.3 2. Die Verfassungsgesetze der Länder Obwohl die Grundlagen des Religions- und Staatskirchenrechts in der Bundesrepublik Deutschland durch das Grundgesetz geregelt sind, fallen doch die Beziehunge zwischen Staat und Kirche überwiegend in die Kompetenz der Länder.4 5 In ihrer verfassungsrechtlichen Normierung, die dem Rahmen des Grundgesetzes folgen, geschieht die eigentliche Fortentwicklung des Staatskirchenrechts, wobei sie im Wesentlichen auch aus den Kirchenartikeln der Weimarer Reichsverfassung0 schöpfen, sie modifizieren, kontretisieren und eigänzen.6 1. Ebd.§ 157(2). 2. Ebd.§ 157(3) 3. WStVollzG § 156(2). 4. Vgl. LISTL, Joseph: Die verfassungsrechtliche nFundamentalnormen. In Handbuch des katholischen Kirchenrechts. Hrsg, von LISTL, Joseph, MÜLLER, Hubert, SCHMITZ, Heribert. Regensburg 1983, s. 1054. 5. WRV, Art. 136,137,138,139 und 141. 6. Vgl. CAMPENHAUSEN, Ael Freiherr von: Staatskirchenrecht. München 1973, s. 59f. 47