Anton Millner: "Die Gefangenenseelsorge" - Studia Theologica Budapestinensia 1. (1990)

V. Kapitel. Die staatskirchenrechtliche Gesetzgebung in der Bundesrepublik Deutschland

ausgeschlossen werden, doch soll in diesem Fall der Seelsorger vorher gehört werden.1 cc) Gemeinsame religiöse Veranstaltungen von Untersuchungs- und Strafgefangenen sind zulässig, sofern nicht der Richter in Ausnahmefällen anders entscheidet.1 2 dd) Für Jugendliche im Jugendarrestvollzug ist gleichfalls eine geordnete seelsorgliche Betreuung zu gewährleisten.3 Der Jugendliche hat dazu das Recht, den Zuspruch des bestellten Seelsorgers seines jetzigen oder früheren Bekenntnisses zu empfangen, am gemeinschaftlichen Gottesdienst und allen anderen religiösen Veranstaltungen teilzunehmen.4 Ist kein Seelsorger seines Bekenntnisses für die Anstalt bestellt, so kann der Jugendliche durch einen Seelsorger seines Bekenntnisses von aussen besucht werden.5 b) Bestimmungen über die Seelsorger im Justizvollzug Die Seelsorger im Justizvollzug werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Kirche oder Religionsgemeinschaft hauptamtlich oder vertraglich verpflichtet,6 ihre Wirkmöglichkeit ist von der Anstalt vorzusehen.7 Rechtfertigt die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsge- meischaft die Bestellung eines eigenen Seelsorgers im Hauptamt oder 1. Ebd. § 54(3). 2. UVollzO Nr. 47(4). 3. JAVollzO vom 12. 8.1966. (BGBl. 1 S. 505) in der Fassung vom 30:11.1976 (BGBl. I Nr. 140 vom 4.12.1976, S. 3271) § 19(1) und JGG vom 4. 8.1953 (BGBl. IS. 751) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.12.1974 (BGBl. IS. 3427) §91(3). 4. JAVollzO § 19(2). 5. Ebd. §19(3). 6. StVollzG § 157(1). 7. Ebd. § 155(2). 46

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