Fejér György: Kit 's mennyire illet az elhatározhatóság a' házosság' ügyeire nézve? (Pest, 1844) - 02.421

25 Es klingt daher fast wie Spott auf jetzige Weltkultur, wenn gesagt wird: „Proles patris eonditionem sequuntur, ergo et religionem sequantur.“ D ö 11 i n g e r, über die Rechtmäs­sigkeit der Ehen. p. 20—21. In der Ehe können diese Verbindung Eingehende für sich, und für die sonst dadurch berührten (Kinder eie.) mancherlei äusserliche oder innerliche, unmittelbar odir mittelbar einlreflende Förderungen anschliessen, oder Hem­mungen und Entbehrungen begegnen: Diese Förderungen und Hemmungen müssen aber in der Ehe rechtlich gleich seyn; werden aber ihrer Zahl und ihrer Art nach ungleich; und über dies mit verschiedener Wahrscheinlichkeit zu erwar­ten sejn; so sind sie widerrechtlich.“ G i z o t. Acad. Re­de. p. 17. Als Grund, warum die Ehescheidung über die Reli­gion der Kinder nicht vor Eingehung der Ehe statt linden, und durch einen freien.Vertrag, oder eine Zusage festge­stellt werden soll, wird hier angegeben; dass die elterliche Gewalt, und das aus ihr fliessende Recht erst durch die Ehe zur Wirklichkeit komme; und sich in Bezug der Kin­der Erziehung zu etwas verpflichten könne. Soll dieser Grund etwas gelten, so müsste er jede der Ehe vorgehen­de verträgmässige Bestimmung, welche sich auf die Kin­der bezieht, also auch de Successione prolis, hin­dern. Ist dies in einer Gesetzgebung der Fall ? — Wenn aber das minder Wichtige, z. B. die Bestimmung der Suc­cession bereits von den Verlobten verträginässig festgesetzt werden kann, warum soll bei weitem Wichtigere, die Re­ligion der Kinder, von den freien Ehepaclen ausgeschlos­sen sejn ? Ferner ists gegen alle rechtliche Analogie, dass die Verlobten erst nach Vollziehung der Ehe in Bezug auf ihr elterliches Recht eine Verpflichtung eingehen können, weil dies Recht vorher noch nicht existire. Allerdings kann man sich auch hinsichtlich des künftig erst eintretenden aber in sichere Aufsicht gestellten Rechtes verpflichten; und wer mit Gewissheit eine Erbschaft erwartet, der ist be­rechtiget , obgleich er jetzt noch kein Recht auf das zu Er­bende hat , doch bereits eine auf dieses sich hinziehende Verpflichtung zu contrasjgniren. Doch berufen wir uns auf das Preusische Landrecht selbst : welche Th. II. §. 717, u. d. folgenden, von den Verträgen über die Einkindschaft handelt, welche nach §. 722. Sowohl vor der Ehe, als nach bereits geschlossener Ehe errichtet werden können.“ Doll inger 1. c. p. 19—20. 3

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