Fejér György: Kit 's mennyire illet az elhatározhatóság a' házosság' ügyeire nézve? (Pest, 1844) - 02.421
25 Es klingt daher fast wie Spott auf jetzige Weltkultur, wenn gesagt wird: „Proles patris eonditionem sequuntur, ergo et religionem sequantur.“ D ö 11 i n g e r, über die Rechtmässigkeit der Ehen. p. 20—21. In der Ehe können diese Verbindung Eingehende für sich, und für die sonst dadurch berührten (Kinder eie.) mancherlei äusserliche oder innerliche, unmittelbar odir mittelbar einlreflende Förderungen anschliessen, oder Hemmungen und Entbehrungen begegnen: Diese Förderungen und Hemmungen müssen aber in der Ehe rechtlich gleich seyn; werden aber ihrer Zahl und ihrer Art nach ungleich; und über dies mit verschiedener Wahrscheinlichkeit zu erwarten sejn; so sind sie widerrechtlich.“ G i z o t. Acad. Rede. p. 17. Als Grund, warum die Ehescheidung über die Religion der Kinder nicht vor Eingehung der Ehe statt linden, und durch einen freien.Vertrag, oder eine Zusage festgestellt werden soll, wird hier angegeben; dass die elterliche Gewalt, und das aus ihr fliessende Recht erst durch die Ehe zur Wirklichkeit komme; und sich in Bezug der Kinder Erziehung zu etwas verpflichten könne. Soll dieser Grund etwas gelten, so müsste er jede der Ehe vorgehende verträgmässige Bestimmung, welche sich auf die Kinder bezieht, also auch de Successione prolis, hindern. Ist dies in einer Gesetzgebung der Fall ? — Wenn aber das minder Wichtige, z. B. die Bestimmung der Succession bereits von den Verlobten verträginässig festgesetzt werden kann, warum soll bei weitem Wichtigere, die Religion der Kinder, von den freien Ehepaclen ausgeschlossen sejn ? Ferner ists gegen alle rechtliche Analogie, dass die Verlobten erst nach Vollziehung der Ehe in Bezug auf ihr elterliches Recht eine Verpflichtung eingehen können, weil dies Recht vorher noch nicht existire. Allerdings kann man sich auch hinsichtlich des künftig erst eintretenden aber in sichere Aufsicht gestellten Rechtes verpflichten; und wer mit Gewissheit eine Erbschaft erwartet, der ist berechtiget , obgleich er jetzt noch kein Recht auf das zu Erbende hat , doch bereits eine auf dieses sich hinziehende Verpflichtung zu contrasjgniren. Doch berufen wir uns auf das Preusische Landrecht selbst : welche Th. II. §. 717, u. d. folgenden, von den Verträgen über die Einkindschaft handelt, welche nach §. 722. Sowohl vor der Ehe, als nach bereits geschlossener Ehe errichtet werden können.“ Doll inger 1. c. p. 19—20. 3