Folia Theologica 22. (2011)

Kuminetz Géza: Rechtliche, religonsphilosophische und psychologische Gesichtspunkte der Busse

RECHTLICHE, RELIGIONSPHILOSOPHISCHE ... 79 Bewahrung der körperlichen Gesundheit ist.18 Auf einem höheren Ni­veau gilt schon als eine Vorschrift das persönliche Bekenntnis der Sün­den, deren Zweck die Erfüllung der vorigen Sehnsüchte beziehungs­weise das Erhalten der Günste der Gottheit ist. „Die Busse jedoch, die die Pflege der erhobeneren Auffassung versäumt, wird nicht in der Lage sein, edlere Charaktere zu erziehen, denn die ein vollkommene­res Verhalten sichernden Voraussetzungen fehlen. Bei solchen Bussen­den wird der Wille sein Aushalten in den Fällen verlieren, die keine sichtbaren Strafen zur Folge haben. Der Wille muss einen steifen Weg zurücklegen, wenn er den Zwang immer wieder folgen will. Er soll starken inneren und äusseren Angriffen widerstehen und sich auf mühsame und lange Anstrengungen vorbereiten. Falls er keine ent­sprechenden Beweggründe hat, ist der Sieg moralisch unmöglich. Sogar das auserwählte Volk, das heisst das jüdische Volk bereut seine Sünden, weil es Angst hat. Seine Reue ist tief. (...) Die Sühne der auf­rührerischen Engel, das Verlieren des Paradieses, eine klarere Auffas­sung des Himmelreichs und ein sicheres Bewusstsein des Auserwählt­seins von Jehova machen die Reue beim jüdischen Volk so lebendig, wie das von keiner der Religionen gelungen ist. Das von Schmach und Reue erfüllte Herz schüttet in den ewigschönen Lamentationen von 18 Das Bekenntnis der Sünden konnte ein staatsrechtlicher, allgemeinrechtli­cher Akt, ein Teil des strafrechtlichen Prozesses, ein Mittel für die körperli­che Heilung, eine Antwort auf die Angst vor dem Zorn der Gottheit, wäh­rend ihre entwickelteste Form das persönliche Schuldgefühl ist, was durch die reine Liebe gegenüber Gott motiviert ist. Vgl. Kotor, L., A gyónás, mint társadalmi és közjogi aktus a primitív népeknél, 175-177. Letztendlich verrät ein jedes Bewusstseinsniveau etwas von dieser äusserst komplizierten seeli­schen Erscheinung. Sie enthält den Charakterzug, dass sich die Folge der persönlichen Sünde auf die Gemeinschaft unvermeidlich überträgt, also auch die Gemeinschaft hat das Recht, die durch die Sünde entstandene Un­ordnung wiederherzustellen. Die Gemeinschaft kann folglich über die Sün­den ihrer Mitglieder mit Recht Rechenschaft verlangen. Der Organismus funktioniert mit dem Bewusstsein der begangenen Sünde weder körperlich noch seelisch vollkommen, es braucht also Heilung. Die Schuldigkeit bein­haltet auch das Gefühl, dass es dafür verantwortet werden soll, und darum ist der Sünder der Strafe würdig, die er annehmen und abbüssen soll. In ihm ist auch das Gefühl der gerechten Wut der verletzten Gottheit und des verletzten Mitmenschen (der Gemeinschaft) zu finden, was die Seele mit Angst erfüllt. Das wird ausschliesslich durch die gegenseitige Versöhnung aufgehoben, und in diesem Fall ist die Harmonie der Seele wiederherges­tellt.

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