Folia Theologica 22. (2011)

Kuminetz Géza: Rechtliche, religonsphilosophische und psychologische Gesichtspunkte der Busse

RECHTLICHE, RELIGIONSPHILOSOPHISCHE ... 75 (...) Das Gewissen sagt: Ich habe den Befehl verletzt, der Herr ist böse, der Gesetzgebende ist gerecht und ich muss seine Vergebung suchen.9 Aufgrund des Zeugnisses der Vernunft und des Gewissens spürt die Menschheit mit einer unabsichtlichen Folgerung die Notwendigkeit der Wiedergutmachung, und um ihr gerecht werden zu können, nimmt sie die vom Herrn Gott bestimmte Art und Weise der Wieder­gutmachung oder wenn sie solche nicht kennt, stellt sie sich selbst nach bestem Wissen und Können die Institution der Busse ein".10 Nach dem Zeugnis der Religionsgeschichte gab es keine Religion, die dem Höchsten Wesen kein Opfer gebracht hätte, wodurch sie nicht nur die Hoheit der Gottheit und das Unterwerfen ihr selbst sondern auch die Wiedergutmachung ihrer Sünden und ihre Versöhnungsab­sicht ausgedrückt hatte. Darüber hinaus gab und gibt es in den einzel­nen Religionen viele Arten und Weisen der Busse, unter denen die Anerkennung der Verletzung des Gesetzes an erster Stelle steht. Das kann und konnte sowohl allgemein als auch ausführlich ausgedrückt werden, das heisst die Sünden müssen bekannt werden. Der erste Schritt zur Verbesserung besteht also in der Selbstkenntnis. Nach dem reuevollen Bekenntnis mussten die begangenen Sünden wiedergutge­macht werden, das heisst es musste gebüsst werden, bis die quälende Stimme des Gewissens verschwieg, beziehungsweise die Sünden 9 Nach dem Zeugnis des römischen Rechtes ist die Strafe (...) ursprünglich in der Form von Wiedergutmachung erschienen. Das hängt damit zusam­men, dass die primitiven, ursprünglichen Rechte in der Verletzung der ge­sellschaftlichen Moral im allgemeinen zur gleichen Zeit auch die Verlet­zung des höheren Gesetzes sahen. Die Strafe ist die Vergeltung einer solchen, den Göttern widerfahrenen Beeinträchtigung. Das bedeutet im all­gemeinen das völlige Ausschliessen aus der Gemeinschaft oder die Aufop­ferung der Person. Später bot das sacralis Recht für diese Aufopferung die Möglichkeit einer Wiedergutmachung oder Versöhnung. Eine solche Ver­söhnung ist die Strafe, deren erster Ausdruck auch im römischen Recht die Wiedergutmachung, supplicium ist. Auf dieselbes Lösegeld weist auch der als Strafe benutzte Ausdruck „damnum" hin, der aus dem Verb dare das heisst geben stammt; es bedeutet ein solches Geben, das dem Dienstleisten­den zur gleichen Zeit Mangel verursacht. In diesem Sinne bedeutet es spä­ter auch Schaden, und der Zwang zu solcher Leistung wird zu einem recht­lichen Fachausdruck, der damnare das heisst verurteilen bedeutet. Ein aus dem Griechischen genommenes Lehnwort für die Lösung heisst poina, auf lateinisch Poena". Vgl. Zlinszky, J., Római büntetőjog [Römisches Strafrecht], Budapest 1991. 12. 10 Vgl. Slachta I., A penitenciatartás lélektani megvilágításban, 11-14.

Next

/
Thumbnails
Contents