Folia Theologica 22. (2011)
Kuminetz Géza: Rechtliche, religonsphilosophische und psychologische Gesichtspunkte der Busse
RECHTLICHE, RELIGIONSPHILOSOPHISCHE ... 71 nämlich dem Mitmenschen Schäden. Der Schaden kann von materiellem, geistigem oder moralischem Charakter sein, und das Verhältnis kann zwischen dem Verletzendem und dem Geschädigten nicht wiederaufgerichtet werden, bis es der Verletzende durch die in rechtlichem Sinne genommene Genugtuung wiederherstellt. Das ist das pretium doloris. Falls es der Täter nicht freiwillig tut - und in den meisten Fällen tut er es nicht -, soll der Vertreter der gesellschaftlichen Macht feststellen, ob es wirklich ein Verbrechen oder eine Rechtsverletzung geschehen ist, und was das tatsächliche pretium doloris ist. In rechtlichem Sinne ist damit die Gelegenheit erledigt, weil der Täter ihre Strafe absitzt, die bestimmte Sache zurückerstattet oder den auferlegten Schadenersatz bezahlt. Dadurch kommt jedoch das frühere harmonische mitmenschliche Verhältnis zwischen dem Verletzenden und dem Geschädigten noch nicht zustande, nur rechtlich ist die Ordnung wiederauf gerichtet, weil nur die verletzte Wahrheit wiederhergestellt worden ist. Aber in wahrstem Sinne des Wortes kann von Vergebung nicht gesprochen werden. Ist es eigentlich möglich, auf dem Gebiet des Rechtes von Vergebung zu reden? Die Antwort ist gar nicht so einfach. Vielleicht der Rücktritt von der gesetzlichen Anzeige (bei Privatangelegenheiten) oder der Verzicht auf die Bestrafung der geschädigten Partei sind die sich bietenden Lösungen. So zum Beispiel die Amnestie, Begnadigung, der Erlass von Verpflichtungen, das Zurücknehmen der Anzeige oder von strafenden Anordnungen usw. Die Strafe richtet sich auf die Vergangenheit, sie zeigt auf die begangene Tat: du hast das getan, das nicht vollkommen zurückgemacht werden kann (es wird nie status quo antea sein), die Vergebung richtet sich jedoch auf die Zukunft: vergessen wir, was in der Vergangenheit geschehen ist, und beginnen wir vom vorne! Das Verbrechen ist sozudas Problem gelöst wird. Dadurch vergessen wir, dass die Person, die nach dem Absitzen der Strafe wieder auf freiem Fusse gesetzt wurde, ein Mensch ist, und es wäre gut, wenn er sich bessern würde. Die Bürger müssen also erzogen werden, dass sie die Strafe für schlecht und unerwünschenswert halten das heisst das rechtsverletzende Verhalten vermeiden, und wenn sie doch bestraft worden sind, sollen sie die Strafe im Gewissen annehmen und die Sünde als eine gerechte Freiheitsbegränzung oder andere Unannehmlichkeiten überrnehmen, und nachdem sie die Strafe abgesessen haben, sollen sie wieder guter Wege gehen. So sollen sie ihre Tat abbüssen. Durch diesen Vorgang wird der Täter wieder zum vollkommenen Bewusstsein seiner menschlichen Würde sowie der geistigen Reinigung geführt.