Folia Theologica 22. (2011)
Kuminetz Géza: Rechtliche, religonsphilosophische und psychologische Gesichtspunkte der Busse
70 Géza KUMINETZ I. Rechtliche Erwägungen über die Sünde, Strafe, Wiedergutmachung und Vergebung5 Sünde, Schuldigkeit, Widergutmachung und ähnliche Ausdrücke sind im Bereich des Rechtes einheimisch, und wir irren uns vielleicht nicht, wenn wir von ihrer religiösen Dimension absehen, das heisst dass diese Ausdrücke auf dem Gebiet des Rechtes einheimisch sind. Diese Begriffe gehören zur Grunderfahrung der rechtlichen Dimension des menschlichen Daseins, weil wir vielleicht nicht so oft die Gewalt der Rechtsordnung anwenden müssten, wenn es keien Sünde, Schuld und kein Verbrechen gäbe. Wer die Tugend der Gerechtigkeit nicht ausübt, das heisst nicht jeden zu seinem Rechte kommen lässt, verletzt schwierig seinen Mitmenschen, die Gesellschaft und auch sich selbst. Eine der Wurzeln der Rechtsordnung ist es vielleicht die Einsicht, dass es notwendig ist, die menschlichen Verhältnisse in den Schranken zu halten, das heisst die Ordnung des Zusammenlebens zu sichern, und um sie zu betonen, Zwang oder im äussersten Fall Strafe anzuwenden. Das sagt der gesunde Menschenverstand und das sagt auch das ungerecht verletzte Wahrheitsgefühl. Der Zwang und die Strafe, weil sie die Freiheit des Menschen beschränken, vermindern die Menschenwürde, sowie verursachen sowohl körperliche als auch seelische Schmerzen, deshalb können sie dazu wirksam beitragen, dass keine Rechtsverletzungen, beziehungsweise qualifizierte Rechtsverletzungen, das heisst Verbrechen Vorkommen.6 Die Rechtsverletzung verursacht 5 Vgl. Valsecchi, A., Pena e -perdono. Provocazioni interdisciplinari per la teológia, in La Scuola Cattolica 135 (2007) 439-449. 6 Die Strafe ist nämlich zur gleichen Zeit eine erziehende (Verbesserung, Einsicht), die Ordnung der Gerechtigkeit wiederherstellende und in der Zukunft vor ähnlichen Taten schützende (vorbeugende), das heisst vorbeugende Anordnung, gerade darum, weil unser teuerster Schatz die Freiheit ist, und eben sie wird durch die Strafe eingeschränkt und bei der Ausübung unserer Rechte verhindert. Wir dürfen diese Funktionen voneinander nicht trennen, denn da wird sich jede von ihnen unvermeidlich verzerren. Wenn wir die Täter der Verbrecher von der Gesellschaft nur isolieren wollen, geben wir ihnen die Möglichkeit nicht, dass sie wieder nützliche Mitglieder der Gesellschaft werden können, und auf diese Weise geraten wir auch mit der Gerechtigkeit in Konflikt, denn wir wollen sie unbegründet lange Zeit isolieren. Wenn wir die Täter nur erziehen wollen, sind wir geneigt, den Schuldigen loszusprechen, und so geraten wir wieder mit der Gerechtigkeit in Konflikt, denn die Strafe muss abgesessen werden. Falls wir bloss Gerechtigkeit ausüben wollen, denken wir so, dass die Strafe nur abzusitzen ist und damit