Folia Theologica 19. (2008)
Kuminetz, Géza: Die Teilnahme des katholischen Menschen am öffentlichen Leben im Lichte der gesellschaftsphilosophie von Sándor Horváth O. P.
DIE TEILNAHME DES KATHOLISCHEN MENSCHEN 163 eben so eine Situation, das zweifellos sowohl von dem einzelnen Gläubigen als auch von der die kirchliche Instanz verkörpernden Person Mut verlangt. Da der Glaube im öffentlichen Leben den Geist und die Praxis der Liebe und Gerechtigkeit verkörpert, darf er sich nicht in die Politik mit den Mitteln der Gewalt oder der irdischen Macht einmischen. Die Waffen des Glaubens sind die folgenden: die Ermutigung, die Mahnung, das Erwecken des Gewissens, der Glaubensunterricht, die Betonung der katholischen Gesellschaftslehre usw., im äussersten Fall der Ausschluss aus der Glaubensgemeinschaft. Der Geist der Liebe und der Gerechtigkeit sind ferner im öffentlichen Leben auch deshalb von grosser Bedeutung, weil nur die von diesen Tugenden durchtränkte Person fähig sein wird, die in der Politik so oft nötigen richtigen Kompromisse zu bringen, die die gegensätzlichen Interessen ausglei- chen, und die einen verständnisvoll und hilfsbereit machen, unter Rücksichtnahme auf den Buchstabe und den Geist des Rechtes. Die Ehe und die Familie sollen in den einzelnen Gesellschaften über eine besondere Festigkeit verfügen. Der gesellschaftliche Machtsfaktor, der diese von der Natur gewünschte Einheit stört, kann nicht auf den Schutz des Naturrechts rechnen, das heisst er streut die rasch aufkeimenden Samen des Verfalls der Gesellschaft. Damit verbunden hat der Glaube eine massgebende Aufgabe, die die oben erwähnte Einheit verstärkt und für die richtige Gesetzgebung eine entsprechende Richtung gibt.26 Damit ist das primäre Recht der Eltern zur Kindererziehung verbunden, das auch das Recht und die Verpflichtung der Weltanschauung, das heisst der religiösen Erziehung beinhaltet.27 Der Religionsunterricht ist ein Gebiet, dem der Staat keine Schranken setzen kann, weil das Recht zur Religion ein grundlegendes Recht ist. Hier müssen wir unter dem Recht zur Religion nicht unbedingt eine Zugehörigkeit zu einer konkreten religiösen Gemeinschaft verstehen, sondern das Recht zur Ausgestaltung einer unversehrten und reifen Weltanschauung und das Recht danach leben zu dürfen. 26 Vgl. HORVÁTH, S., A házasság és a jövőnk [Die Ehe und unsere Zukunft], Budapest 1943,1-16. 27 Vgl. HORVÁTH, S., Az Egyház jogi helyzete és szerepe a nevelésben [Die rechtliche Lage und Rolle der Kirche in der Erziehung], in Vigília (1948) 321-329.