Folia Theologica 18. (2007)
Josef Ammer: Das Motu Proprio Papst Benedikts XVI. zur Änderung des Papstwahlgesetzes "Universi Dominici Greigs"
ÄNDERUNG DES PAPSTWAHLGESETZES 7 dringlich anmerkten, es möge die durch die Tradition bekräftigte Norm wieder aufgegriffen werden, wonach ein römischer Papst sich nicht als gültig gewählt betrachten könne, wenn er nicht zwei Drittel der Stimmen der anwesenden wahlberechtigten Kardinäle erhalten habe10 11. Darum ersetzt Papst Benedikt XVI. „nach reiflicher Überlegung" die Nr. 75 der Apostolischen Konstitution seines Vorgängers «Universi Dominici Gregis»11 mit der üblichen Autoritäts- Formel12 durch folgende Norm: „Wenn die Wahlgänge, von denen in den Nummern 72, 73 und 74 der erwähnten Konstitution die Rede ist, ohne Ergebnis ausgehen, soll ein Tag eingelegt werden, der dem Gebet, der Besinnung und dem Gespräch gewidmet ist; bei den nachfolgenden Wahlgängen aber werden, bei Beibehaltung der in Nummer 74 derselben Konstitution festgelegten Ordnung, die zwei Kardinäle nur passives Wahlrecht haben, die beim vorherigen Wahlgang die meisten Stimmen [wörtlich: die höhere Stimmenzahl] erhielten, und es darf nicht von der Maßgabe abgewichen werden, dass auch bei diesen Abstimmungen eine qualifizierte Mehrheit der Stimmen der anwesenden Kardinäle zur Gültigkeit der Wahl erforderlich ist. Bei diesen Abstimmungen aber haben die zwei Kardinäle mit passivem Wahlrecht kein aktives Stimmrecht"13. kollegiums befürchteten, und somit eine Schwächung des Papstes, der sich dann nur auf die Hälfte seines ,roten Senats’ stützen kann. Dies würde auch die Gefahr einschließen, dass eine Gruppe von Kardinälen mit Sperrminorität - und einem langen Atem - genau diesen Zustand auch herbeiführen könnte, um dann bei einer Wahl mit absoluter Mehrheit dem Kandidaten zum Erfolg zu verhelfen, der ursprünglich die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte, allerdings nicht mit einer Mehrheit von zwei Dritteln“. 10 Im Text heißt es: „Post promulgatam vero laudatam Constitutionem, haud paucae petitiones, auctoritate insignes, ad loannem Paulum II pervenerunt, sollicitantes ut norma traditione sancita restitueretur, secundum quam Romanus Pontifex valide electus non haberetur nisi duas ex tribus partes suffragiorum Cardinalium electorum praesentium obtinuisset“. 11 Das MP zitiert die Nr. 75 der Apostolischen Konstitution paraphrasierend, wobei auffällt, dass Benedikt XVI. für den - rechtssprachlich eher ungewöhnlichen - Ausdruck „poscatur“, also „wird verlangt“, das Wort „requirebatur“ setzt. 12 Der Text des MP sagt: „Nos igitur, quaestione attente perpensa, statuimus ac decernimus...“; dies wird im Schlussteil bekräftigend wiederholt und ergänzt: „Haec decernimus et statuimus, contrariis quibusvis non obstantibus“. 13 Somit lautet die Nr. 75 der Apostolischen Konstitution Johannes Pauls II. künftig: „Si scrutinia de quibus in numeris septuagesimo secundo, tertio et