Folia Theologica 18. (2007)

Josef Ammer: Das Motu Proprio Papst Benedikts XVI. zur Änderung des Papstwahlgesetzes "Universi Dominici Greigs"

8 J. AMMER Die von Papst Benedikt XVI. erlassene Norm enthält neben der Wiedereinsetzung der alten Regel der notwendigen Zwei-Drittel- Mehrheit einige weitere, darunter auch rechtssprachliche14 Neue­rungen. 1. Rückkehr zur „norma traditione sancita" Hauptanliegen des Papstes ist es also, die alte Regel wieder ein­zuführen, wonach eine gültige Papstwahl, die durch Abstimmun­gen (per scrutinium) erfolgt, wie dies nun die einzige rechtlich noch zulässige Form ist - obwohl sie auch schon zuvor seit langem die einzig praktizierte Form war -, immer auf einer Zwei-Drittel-Mehrheit, also qualifizierten Mehrheit, der anwesen­den wahlberechtigten Kardinäle beruhen muss und niemals die einfache Mehrheit hierfür ausreichen soll.15 Pius XII. hatte in Nr. 68 seiner Apostolischen Konsitution «Va­cantis Apostolicae Sedis» für die Papstwahl durch Abstimmungen das „schon erlassene und dann durch viele Jahrhunderte hindurch immer strengstens bewahrte Gesetz" bestätigt, „durch das nämlich festgesetzt ist, dass zur gültigen Papstwahl wenigstens zwei Drittel der Stimmen erforderlich sind", er erneuerte „dieses jedoch in der Weise, dass wir bestimmen, dass den zwei Dritteln immer eine quarto memoratae Constitutionis incassum reciderint, habeatur unus dies ora­tioni, reflexioni et dialogo dicatus; in subsequentibus vero suffragationibus, servato ordine in numero septuagesimo quarto eiusdem Constitutionis statuto, vocem passivam habebunt tantummodo duo Cardinales qui in superiore scru­tinio maiorem numerum suffragiorum obtinuerunt, nec recedatur a ratione ut etiam in his suffragationibus maioritas qualificata suffragiorum Cardinalium praesentium ad validitatem electionis requiratur. In his autem suffragationi­bus, duo Cardinales qui vocem passivam habent, voce activa carent“. 14 Ausdrücke wie „vox activa“ und „vox passiva“ sind in der Konstitution „Uni­versi Dominici Gregis“ unüblich; dort ist beim aktiven bzw. passiven Wahl­recht etwa vom „ius electionis activae“ (UDG 33) oder von „electio activa et passiva“ (UDG 35) oder „ius suffragii“ (UDG 40) die Rede; die Ausdrücke „vox activa/passiva“ dürften sehr an eine italienische Erstfassung des MP erin­nern, wie im Übrigen auch der Ausdruck „maioritas qualificata“. Auffällig ist auch, dass anders als in der Konstitution Johannes Pauls II. die Verweise auf Nummern der Konstitution nicht in arabischen Ziffern, sondern mithilfe der la­teinischen Zahlworte erfolgen („in numeris septuagesimo secundo, ...“). 15 De facto ist seit Einführung der einfachen Mehrheit unter Papst Paul VI. be­kanntlich auch noch kein Papst mit einfacher Mehrheit gewählt worden.

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