Folia Theologica 18. (2007)
Josef Ammer: Das Motu Proprio Papst Benedikts XVI. zur Änderung des Papstwahlgesetzes "Universi Dominici Greigs"
6 J. AMMER Kraft getreten war5 und das die am 1. Oktober 1975 von Papst Paul VI. erlassene Konstitution «Romano Pontifici eligendo»6 abgelöst hatte. Papst Paul VI. wiederum hatte die Konstitution Pius' XII. «Vacantis Apostolicae Sedis» vom 8. Dezember 19457 neu gefasst, an der Papst Johannes XXIII. mit seinem Motu Proprio «Summi Pontificis Electio» vom 5. September 19628 nur einige Änderungen vorgenommen hatte, die Konstitution als solche aber als gültiges Wahlgesetz bis 1975 bestehen lassen hatte. Als Grund für den Erlass des Motu Proprio nennt Papst Benedikt die Tatsache, dass nach Promulgation der Konstitution «Universi Dominici Gregis» nicht wenige Bittschriften durchaus einflussreicher Personen9 an Papst Johannes Paul II. gelangt seien, die Dort - wie auch hier im Folgenden - wird die Konstitution gelegentlich mit UDG abgekürzt. 5 Vgl. AAS 88 (1996) 305-343. Auch diese Konstitution war nicht erst mit der Veröffentlichung in den Acta Apostolicae Sedis, die meist mit einer Verspätung von über einem halben Jahr erscheinen, in Kraft geetzt worden, sondern bereits bei ihrer Publizierung im L'Osservatore Romano (vom 24. Februar 1996 = Nr. 45 [1996], 1-5), wozu diese mit einer Promulgationsformel versehen war (vgl. ebd., 5). 6 Vgl. AAS 67 (1975) 609-645. 7 Vgl. AAS 38 (1946) 65-99. 8 Vgl. AAS 54 ( 1962) 632-640. 9 So hatte z. B. der Münchener Kanonist Prof. Winfried Aymans in seinem Zeitungsbeitrag „Wie wird der nächste Papst gewählt?“ in der FAZ vom 19. Mai 2001, Seite 44, gemeint, dass ein nur von der einfachen Mehrheit der Kardi- näle gewählter Papst mit einer „Hypothek auf seine Amtsführung“ belastet wäre, und dass das Procedere mit dem Ergebnis der Absenkung der Mehrheit von einer Zwei-Drittel-Mehrheit zur einfachen Mehrheit, auf das es ein Kreis von Kardinälen wahltaktisch anlegen könnte, um einen ihnen genehmen Kandidaten durchzusetzen, der nie die Chance zum Erreichen einer Zwei-Drittel- Mehrheit hätte, den „Keim der Spaltung als Geisteshaltung ... in die ganze Kirche“ brächte. Aymans forderte, dass für den Übergang zu den außerordentlichen Wahlmöglichkeiten ein einstimmiger oder doch mit wenigstens Zweidrittelmehrheit gefasster Beschluss der Kardinäle zu verlangen wäre, um so Missbrauchsstrategien auszuschließen. Guido Horst schrieb in seinem Artikel „Was der Blick in die Geschichte lehrt“, in: Deutsche Tagespost Nr. 77 (vom 28.6.2007), Seite 5 (dort auch eine nicht autorisierte Übersetzung des MP mit falscher Datumsangabe des Erlasstages: statt 11. Juni steht dort 21. Juni), worin er das MP Papst Benedikts XVI. kommentiert: „Tatsächlich hatte es in Rom und der ganzen Weltkirche immer wieder Stimmen gegeben, die mit einer nach langen Abstimmungsfolgen grundsätzlich möglichen absoluten Mehrheit - die Hälfte plus eine Stimme - eine Quasi-Spaltung des Kardinals