Folia Theologica 18. (2007)

Markus Müller: Die Berufung im kanonischen Prozessrecht

160 M. MULLER gericht sich die Sache rechtmäßig zu eigen machen, damit die Par­teien nicht des Rechtes beraubt werden, an die Römische Rota zu appellieren (vgl. Art. 283 § 4 DC). Für den Fall, dass ein Appella­tionsgericht entgegen dieser Vorschrift handelt, gelten die Normen des c. 1415 CIC bzw. Art. 18 DC, auf die in c. 1632 § 2 CIC bzw. Art. 283 § 2 DC eigens verwiesen wird, also nicht. 4. Die Verfolgung der Berufung Zu den Vorschriften über die Verfolgung der Berufung gemäß cc. 1633-1634 CIC bzw. Art. 284 § 1 und Art. 285 DC wird ergänzend angemerkt, dass der Berufungskläger sich der Hilfe des Gerichtes a quo bedienen kann, um die Akten zur Verfolgung der Berufung an das Gericht ad quod zu senden (vgl. Art. 284 § 2 DC). In den Vorschriften des Art. 285 § 3 DC wird auf Art. 90 DC ver­wiesen, der von der Norm des c. 1474 CIC etwas abweicht: Statt „in casu appellationis" (c. 1474 § 1 CIC) heißt es „si causa apud forum appellationis cognoscenda sit" (Art. 90 § 1 DC). Diese Änderung trägt den Besonderheiten des Ehenichtigkeitsprozesses Rechnung, weil es auch den Fall einer Aktenübersendung von Amts wegen mit einschließt. 5. Der Verzicht auf die Berufung Die Vorschrift des c. 1636 § 1 CIC bzw. Art. 287 DC ist nur dann anwendbar, wenn keine Überprüfung von Amts wegen gemäß c. 1682 § 1 CIC bzw. Art. 264 DC stattfindet, weil der Verzicht auf die Berufung ansonsten keine Auswirkung auf den Verlauf des Prozes­ses hat40. Bei dem Verweis auf Art. 151 DC ist der Wortlaut gegen­über c. 1525 CIC leicht geändert. Statt „actorum, quibus renuntia­tum fuit" (c. 1525 CIC) heißt es „forte iam factas, nisi iudex iusta de causa aliud statuerit" (Art. 151 DC). Die durch das bisherige Beru­fungsverfahren möglicherweise entstandenen Kosten sind zu er­statten, wenn der Richter nicht aus gerechtem Grund anders ent­scheidet. Das Fehlen der Vorschrift des c. 1636 § 2 CIC in der neuen EPO hat nicht zur Folge, dass diese Vorschrift im Ehenichtigkeitsprozess 40 Vgl. LÜDICKE, K., „Dignitas Connubii“. Die Eheprozessordnung der katho­lischen Kirche. Text und Kommentar (MK Beiheft 42), Essen 2005, 367.

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