Folia Theologica 18. (2007)

Markus Müller: Die Berufung im kanonischen Prozessrecht

DIE BERUFUNG IM KANONISCHEN PROZESSRECHT 159 Sie entbindet den Bandverteidiger „von der Verpflichtung, auch dann gegen ein Urteil Berufung einzulegen, wenn er die Feststel­lungen des Urteils für zutreffend hält"38. Es werden zwei ergänzende Anmerkungen zu den Vorschriften des allgemeinen Rechtes gemacht: Es reicht aus, dass der Berufungskläger dem Richter a quo zu er­kennen gibt, dass er Berufung einlegt (vgl. Art. 281 § 2 DC). Falls die Berufung eingelegt wird, wenn gemäß c. 1614 CIC bzw. Art. 257 § 1 DC allein der Urteilstenor den Parteien bekanntgemacht, das Urteil aber noch nicht verkündet worden ist, ist die Vorschrift des c. 1634 § 2 CIC bzw. Art. 285 § 2 DC zu beachten, wonach die Fristen nicht laufen, solange die Partei keine Ausfertigung des angefochte­nen Urteils vom Gericht a quo erhalten hat. Die Vorschriften bezüglich der Entscheidung über das Beru­fungsrecht sind in der neuen EPO einzig durch eine andere Wort­wahl verändert: Statt vom „ius appellandi" (c. 1631 CIC) wird von der „legitimitás appellationis" (Art. 282 DC) gesprochen. Es ist also nicht über das Berufungsrecht, sondern über die Rechtmäßigkeit der Berufung zu entscheiden. Hierbei ist zu beachten, dass für eine Berufung die Vorlage neuer Argumente oder Beweise nicht erfor­derlich ist39. 3. Die Auswahl des Berufungsgerichtes Zu der Auswahl des Berufungsgerichtes gemäß c. 1632 CIC gibt es in der neuen EPO zwei Spezialnormen: Wenn Berufung an die Römische Rota eingelegt worden ist, muss das Gericht a quo dieser die Akten zusenden. Wenn nun aber die Akten bereits an ein anderes Appellationsgericht gesandt wor­den sind, muss das Gericht a quo dieses sofort sicher benachrichti­gen, so dass dieses nicht beginnt, den Fall zu behandeln, sondern die Akten der Römischen Rota zusendet (vgl. Art. 283 § 3 DC). Vor Ablauf der vom Recht festgelegten Fristen kann kein Appellations­38 WEIER, J., Die Parität zwischen Ehebandverteidiger und Anwalt im kirchli­chen Ehenichtigkeitsprozeß- Erreichtes und Erwünschtes, in: DPM 4 (1997) 329. 39 Vgl. GROCHOLEWSKI, Z., L'appello nelle cause di nullità matrimoniale, in: Forum 4/2 (1993) 30-31.

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