Folia Theologica 18. (2007)
Markus Müller: Die Berufung im kanonischen Prozessrecht
DIE BERUFUNG IM KANONISCHEN PROZESSRECHT 157 worden war28. Nach Haering29 war für den deutschen Sprachraum das Bedürfnis nach einem Ersatz für die alte EPO bisher vor allem durch Klaus Lüdicke befriedigt30. 2. Das Einlegen von Berufung Als Abweichungen von den Normen des „processus contentiosus" ergeben sich: Ein Urteil, das erstmals eine Ehe für nichtig erklärt hat, ist zusammen mit den gerichtlichen Akten und eventuellen Berufungsklagen innerhalb von zwanzig Tagen seit der Urteilsverkündung von Amts wegen dem Appellationsgericht zur Überprüfung zuzusenden (vgl. c. 1682 CIC; Art. 264 DC). Die Wortwahl und -Stellung sind bezüglich der Vorschriften über das Berufungsrecht im Vergleich zu den Normen des allgemeinen Rechtes in der neuen EPO leicht verändert: Kirchenanwalt und Bandverteidiger erscheinen im Satzgefüge nicht gleichgeordnet31, da der Bandverteidiger immer, der Kirchenanwalt aber sehr selten an Ehenichtigkeitsprozessen beteiligt ist32. Das „aliqua" (c. 1628 CIC) ist als überflüssig weggelassen, und statt „putat" (c. 1628 CIC) heißt es „censet" (Art. 279 § 1 DC). Das vage Gefühl, vom Urteil beschwert zu sein, reicht für die Einlage einer Berufung nicht aus; diese Meinung muss schon begründet sein. Gegen ein negatives Urteil gibt es keine Berufung des Bandverteidigers, da dies mit seinem Auftrag gemäß c. 1432 CIC und Art. 56 § 3 DC unvereinbar wäre: „Numquam agere potest in favorem nul- litatis matrimonii" (Art. 56 § 5 DC). Ansonsten ist er gehalten, Beru28 Vgl. PCLT, Dignitas Connubii, Instructio servanda a tribunalibus dioecesanis et interdioecesanis in pertractandis causis nullitatis matrimomii, 25. Januar 2005, Typ. Vat. 2005, 102. 29 Vgl. HAERING, St., Eine neue Eheprozessordnung? Streiflichter zu einem Gesetzentwurf, in: Geringer, K.- Th./ Schmitz, H. (Hrsg.), Communio in ecclesiae mysterio. [FS W. Aymans 65], Sankt Ottilien 2001, 161. 30 Vgl. LÜDICKE, K., Der kirchliche Ehenichtigkeitsprozess nach dem Codex Iuris Canonici von 1983. Normen und Kommentar (MK Beiheft 10), Essen 21996. 31 C. 1628 CIC: „itemque promotor iustitiae et defensor vinculi in causis in quibus eorum praesentia requiritur“. 32 Art. 279 § 1 DC: „defensor vinculi, itemque promotor iustitiae si causae interfuit“.