Folia Theologica 18. (2007)
Markus Müller: Die Berufung im kanonischen Prozessrecht
DIE BERUFUNG IM KANONISCHEN PROZESSRECHT 155 Chiappetta unterscheidet ausdrücklich eine General- und eine Teilberufung24. Wenn im Fall einer aktiven oder passiven Streitgenossenschaft eine von mehreren beklagten oder klagenden Parteien Berufung gegen das Urteil erhebt, wird sie so behandelt, als ob sie von allen am Rechtsstreit Teilnehmenden erhoben worden wäre, wenn nur der zur Diskussion stehende Gegenstand teilbar ist und es sich um keine gesamthänderische Verpflichtung handelt (vgl. c. 1637 § 2 CIC). 3.2 Gegenstand der Berufung Die Berufung dient zur Überprüfung des Urteils der vorausgehenden Instanz. Deswegen kann auch nur der Streitgegenstand der vorausgehenden Instanz Gegenstand der Berufungsklage sein (vgl. c 1639 § 1 CIC). Eine Ausnahme gilt hier bei Nichtigkeitssachen: Die Bestätigung eines Ehenichtigkeitsurteils durch die Berufungsinstanz zählt gemäß c. 1683 CIC wie ein erstinstanzliches Urteil, wenn die Nichtigkeit auf einem anderen Grund beruht; anderenfalls wäre die Vorlage dieses neuen Klagegrundes, auch durch nützliche Häufung, gemäß c. 1639 § 1 CIC unzulässig, weil die Parteien auf diese Weise eine Instanz verlieren würden. Die Einführung eines neuen Nichtigkeitsgrundes muss aber immer im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens geschehen und darf nicht im Bestätigungsdekret des erstinstanzlichen Urteils erfolgen25. Sie kann gemäß der cc. 1514 i. V. m. 1674 CIC von einer Partei oder dem Kirchenanwalt beantragt werden26. Da der Berufungsprozess zu einer neuen Bewertung der Beweise führen kann, ist eine Erhebung ergänzender Beweise zulässig, aber nur in beschränkter Weise gemäß c. 1600 CIC, nämlich in Streitsachen rein privaten Inhalts, wenn alle Parteien 24 Vgl. CHIAPPETTA, L., Sommario di diritto canonico e concordatario, Roma 1995, 1 134. 25 Vgl. TRICERRI, C., Kommentierung der cc. 1682-1683 CIC, in: AA. VV., Commento al Codice di Diritto Canónico (Studium Romanae Rotae, Corpus Iuris Canonici I), a cura di Mons. P. V. Pinto, presentazione del Card. M. F. Pompedda, Prefetto del Supremo Tribunale della Signatura Apostolica, Città del Vaticano 22001, 971. 26 Vgl. ZANETTI, E., Kommentierung der cc. 1682-1683 CIC, in: AA. VV., Codice di Diritto canónico Commentato, a cura della Redazione di Quaderni di diritto ecclesiale, presentazione della Conferenza Episcopale Italiana, Milano 42001, 1285.