Folia Theologica 18. (2007)
Markus Müller: Die Berufung im kanonischen Prozessrecht
DIE BERUFUNG IM KANONISCHEN PROZESSRECHT 149 Signatur (vgl. c. 1629, 1° CIC). Es ist auch der Umstand zu berücksichtigen, dass ein Gerichtshof vom Papst die Befugnis erhält, ein Urteil unter Ausschluss der Berufung zu erlassen; auch in diesem Fall wäre eine weitere Berufung ausgeschlossen (vgl. c. 1442 CIC). Allerdings kann der Papst die an sich unzulässige Berufung gegen eine Entscheidung der Apostolischen Signatur oder von ihm auf obige Weise delegierte Richter durch einen Gnadenakt in Form eines Reskriptes als „ricorso grazioso"8 ermöglichen; diese muss sofort an den Papst gehen, der die richterliche Gewalt aber wiederum delegieren kann9. Ebenfalls ausgeschlossen ist eine Berufung gegen ein nichtiges Urteil, es sei denn, dass die Berufung mit der Nichtigkeitsbeschwerde verbunden wird (vgl. c. 1629, 2° CIC). Konkret heißt das: Wenn man ein Urteil für sachlich falsch und formal ungültig hält, sind Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde zulässig; beide Rechtsmittel sind bei der Berufungsinstanz10 11 einzulegen. Hierbei ist die Berufung aus logischen Gründen der Frage der Urteilsnichtigkeit nachgeordnet, weshalb zuerst die Gültigkeit des Urteils zu prüfen und bei Nichtigkeit die Sache zu neuer erstinstanzlicher Entscheidung an den Richter a quo zurückzuverweisen ist11. Ist das Urteil dagegen gültig, ist es gemäß der allgemeinen Regeln zu überprüfen12. Wenn ein Urteil für formal ungültig gehalten wird, ohne dass man sich im Zweifel über die Richtigkeit in der Sache befindet, ist zur Wiedergutmachung dieser besonderen Art von Unrecht13 nur die Nichtig8 Vgl. PINTO, P. V., I processi nel Codice di Diritto Canonico. Commento si- stematico al Libro VII, Città del Vaticano 1993, 416, Fußnote 603. 9 Vgl. ROBERTI, F„ De processibus, Vol. II, Romae 1926, 199. 10 Vgl. LÜDICKE, K., in: MK 1624, 3 (Stand: 42. Ergänzungslieferung April 2007). 11 Vgl. ders., Berufung gegen ein nichtiges Urteil?, in: Mirabelli, C.t Feliciani, G./ Fürst, C. G./ Pree, H. (Hrsg.), Winfried Schulz in memoriam. Schriften aus Kanonistik und Staatskirchenrecht (AIC 8), Frankfurt am Main 1999, 455. 12 Vgl. MONETA, P., Kommentierung der cc. 1628-1640 CIC, in: Comentario Exegético al Código de Derecho Canónico. Obra coordinada y dirigida por A. Marzoa, J. Miras y R. Rodriguez- Ocaiïa, hrsg. vom Instituto Martin de Azpil- cueta, Facultád de Derecho Canónico der Universidad de Navarra, Pamplona 32002, 1648. 13 Vgl. COX, C. A., Kommentierung derce. 1628-1640 CIC, in: Beal, J. P./ Co- riden, J. AJ Green, Th. J. (Hrsg.), New Commentary on the Code of Canon