Folia Theologica 18. (2007)

Markus Müller: Die Berufung im kanonischen Prozessrecht

150 M. MULLER keitsbeschwerde erlaubt, welche bei demselben Gericht einzulegen ist, das das Urteil erlassen hat (vgl. c. 1624 Satz 1 CIC). Unter Um­ständen können die in das Urteil verwickelten Richter als befangen abgelehnt werden (vgl. c. 1624 Satz 2 CIC). Die Berufung ist unzulässig gegen Urteile, die schon in Rechts­kraft erwachsen sind (vgl. c. 1629, 3° CIC), also wenn z. B. schon zwei gleich lautende Urteile in derselben Sache ergangen sind (vgl. c. 1641, 1° CIC). Berufung ist ebenfalls unzulässig gegen Zwischenurteile oder auch gegen Dekrete des Richters, die nicht die Wirkung eines End­urteils haben (vgl. c. 1629, 4° CIC). Es ist dagegen rechtens, die Be­rufung gegen solche Entscheidungen zusammen mit der gegen das Endurteil einzulegen14. Ein Zwischenurteil hat nicht die Wirkung eines Endurteils, wenn das verursachte Beschwernis mit dem End­urteil gelöst werden kann. Ein ablehnender Bescheid hat z. B. nicht die Wirkung eines Endurteils, wenn das Gericht einen Antrag, dass weitere Beweise herangezogen werden sollen, weil die Sache noch nicht genügend geklärt sei, ablehnt. In einem solchen Fall ist keine gesonderte Berufung gegen diese Entscheidung zulässig. Wenn es sich dagegen um eine Entscheidung handeln würde, die praktisch den Prozess abschließt, hätte sie die Wirkungen eines Endurteils (vgl. c. 1618 CIC); deswegen wäre in einem solchen Fall eine Beru­fung zulässig. Auch gegen Entscheidungen, für die das Recht vorschreibt, dass sie schnellstens zu treffen seien, ist eine Berufung unzulässig (vgl. c. 1629, 5° CIC), z. B. in jenen Fällen, bei denen es sich um die Ab­lehnung einer Klageschrift gemäß c. 1505 § 4 CIC oder der Einwen­dung einer Partei gegen die Streitfestlegung gemäß c. 1513 § 3 CIC handelt. In den Normen erscheint nicht mehr die Unzulässigkeit der Be­rufung im Falle des vorherigen Verzichts darauf (vgl. c. 1880, 9° CIC/1917). Trotzdem ist offensichtlich, dass ein solcher Verzicht diese Wirkung haben dürfte (vgl. cc. 1636 § 1 i. V. m. 1525; 1641, 3° Law, commissioned by the Canon Law Society of America, New York 2000, 1000. 14 Vgl. LÜDICKE, K., in: MK 1629, 7 (Stand: 42. Ergänzungslieferung April 2007).

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