Folia Theologica 18. (2007)

Markus Müller: Die Berufung im kanonischen Prozessrecht

148 M. MULLER 1er menschlicher Unzulänglichkeit wird der Rechtssicherheit und der Rechtskultur in der Kirche hiermit ein wichtiger Dienst erwie­sen* 4. Gemäß der Aussage Papst Johannes Pauls II. in seiner Anspra­che an die Römische Rota vom 26. Januar 1989 bezieht sich dieses Recht nicht allein auf die belangte Partei, sondern auch auf die kla­gende5. Die Berufung dient als Mittel der Verteidigung gegen ein ungerechtes Urteil6. Damit verbunden ist die Bitte um ein neues Ur­teil7. Wer allein die formelle Ungültigkeit eines Urteils geltend ma­chen will, kann sich nicht der Berufung bedienen, sondern einzig der Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. cc. 1619-1627 CIC). Eine Partei, der ein Urteil zugleich ungerecht und nichtig erscheint, kann die Berufung innerhalb der Berufungsfrist mit der Nichtigkeitsbe­schwerde verbinden (vgl. c. 1625 CIC). Das Recht auf Berufung kommt jener Partei zu, die sich durch ein als ungerecht wahrge­nommenes Urteil beschwert fühlt; dies kann die beklagte Partei, die verurteilt worden ist, oder der Kläger, dessen Begehren ganz oder teilweise zurückgewiesen worden ist, sein. In gleicher Weise kann sie vom Kirchenanwalt wie vom Bandverteidiger, wenn sie im Pro­zess beteiligt waren, eingelegt werden (vgl. c. 1628 CIC). Die Beru­fung ist ein Recht, keine Pflicht. Deshalb kann auf das Berufungs­recht verzichtet werden (vgl. c. 1636 CIC). 1.2 Ausschluss der Berufung Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß c. 1629 CIC nicht zuläs­sig gegen Urteile, die von der höchsten Instanz erlassen worden sind, namentlich gegen Urteile des Papstes und der Apostolischen ge aus Ethik, Moraltheologie und Kirchenrecht [FS G. Flolotik 60], Frankfurt am Main 1999, 467. 4 Vgl. KORTA, St., Grundprinzipien des kanonischen Prozessrechts, in: Zapp, H./ Weiß, A./ Korta, St. (Hrsg.), lus Canonicum in Oriente et Occidente [FS C. G. Fürst 70] (AIC 25), Frankfurt am Main 2003, 913. 5 Vgl. DANEELS, F., De iure defensionis. Brevis commentarius ad Allocutio­nem Summi Pontificis diei 26 ianuarii 1989 ad Rotam Romanam, in: PerRMCL 79 (1990) 245-246. 6 Vgl. BERNARD, F., Zur Frage der Anwendbarkeit der Urteilsnichtigkeits­gründe des ordentlichen Streitverfahrens auf den Ehenichtigkeitsprozess, in: ÓAKR 42 (1993) 419. 7 Vgl. ROMMEL, M., Art. „Appellatio”, in: Campenhausen, A. Frhr. v/ Rie­del-Spangenberger, I./ Sebott, R. (Hrsg.), Lexikon für Kirchen- und Staatskir­chenrecht. Vol. I: A-F, Paderborn u. a. 2000, 145.

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