Folia Theologica 18. (2007)
Markus Müller: Die Berufung im kanonischen Prozessrecht
FOLIA THEOLOGICA 18 (2007) 147 Markus MÜLLER DIE BERUFUNG IM KANONISCHEN PROZESSRECHT I. Vorbemerkung In den Vorschriften des kanonischen Rechtes für den Ehenich- tigkeits- und Strafprozess heißt es jeweils abschließend, dass die Vorschriften des ordentlichen Streitverfahrens unter Berücksichtigung der Spezialnormen auch auf Ehenichtigkeits- und Strafprozesse anzuwenden sind, wenn die Natur der Sache nicht entgegensteht (vgl. cc. 1691; 1728 § 1 CIC). Dies gilt also auch für die Normen über die gerichtliche Berufung (vgl. cc. 1628-1640 CIC). Es ist zunächst ein kurzer Überblick über die Vorschriften des allgemeinen Rechtes zur Berufung im „processus contentiosus" zu geben, bevor die Anwendbarkeit dieser Normen im Ehenichtigkeits- und Strafprozess analysiert wird. II. Die Berufung im ordentlichen Streitverfahren 1. Begriff und Zulässigkeit 1.1 Allgemeine Bemerkungen Unter „Berufung" versteht man im kanonischen Prozess das ordentliche Rechtsmittel zur Anfechtung eines Urteils1. Die Befugnis hierzu leitet sich aus dem sich unmittelbar aus den Menschenrechten ergebenden Recht aller Gläubigen auf Verteidigung ihrer innerkirchlichen Rechte (vgl. c. 221 § 1 CIC) ab1 2, obwohl Recht(e) haben und Recht bekommen auch in der Kirche nach dem Zweiten Vatikanischen Konzil leider immer noch nicht dasselbe sind3. Trotz al1 Vgl. LÜDICKE, K., Art. „Appellation“, in: Haering, St./ Schmitz, H. (Hrsg.), Lexikon des Kirchenrechts, Freiburg im Breisgau 2004, 61. 2 Vgl. GERINGER, K.- Th., Das Recht auf Verteidigung im kanonischen Ehenichtigkeitsverfahren, in: AfkKR 155 (1986) 428. 3 Vgl. MEIER, D. M., Recht(e) haben und Recht bekommen ist nicht dasselbe- Anmerkungen zum gegenwärtigen Rechtsschutz in der katholischen Kirche, in: Haering, St./ Kandier, J./ Sagmeister, R. (Hrsg.), Gnade und Recht. Beiträ-