Folia Theologica 18. (2007)

Markus Müller: Die Berufung im kanonischen Prozessrecht

FOLIA THEOLOGICA 18 (2007) 147 Markus MÜLLER DIE BERUFUNG IM KANONISCHEN PROZESSRECHT I. Vorbemerkung In den Vorschriften des kanonischen Rechtes für den Ehenich- tigkeits- und Strafprozess heißt es jeweils abschließend, dass die Vorschriften des ordentlichen Streitverfahrens unter Berücksichti­gung der Spezialnormen auch auf Ehenichtigkeits- und Strafpro­zesse anzuwenden sind, wenn die Natur der Sache nicht entgegen­steht (vgl. cc. 1691; 1728 § 1 CIC). Dies gilt also auch für die Normen über die gerichtliche Berufung (vgl. cc. 1628-1640 CIC). Es ist zu­nächst ein kurzer Überblick über die Vorschriften des allgemeinen Rechtes zur Berufung im „processus contentiosus" zu geben, bevor die Anwendbarkeit dieser Normen im Ehenichtigkeits- und Straf­prozess analysiert wird. II. Die Berufung im ordentlichen Streitverfahren 1. Begriff und Zulässigkeit 1.1 Allgemeine Bemerkungen Unter „Berufung" versteht man im kanonischen Prozess das or­dentliche Rechtsmittel zur Anfechtung eines Urteils1. Die Befugnis hierzu leitet sich aus dem sich unmittelbar aus den Menschenrech­ten ergebenden Recht aller Gläubigen auf Verteidigung ihrer inner­kirchlichen Rechte (vgl. c. 221 § 1 CIC) ab1 2, obwohl Recht(e) haben und Recht bekommen auch in der Kirche nach dem Zweiten Vati­kanischen Konzil leider immer noch nicht dasselbe sind3. Trotz al­1 Vgl. LÜDICKE, K., Art. „Appellation“, in: Haering, St./ Schmitz, H. (Hrsg.), Lexikon des Kirchenrechts, Freiburg im Breisgau 2004, 61. 2 Vgl. GERINGER, K.- Th., Das Recht auf Verteidigung im kanonischen Ehe­nichtigkeitsverfahren, in: AfkKR 155 (1986) 428. 3 Vgl. MEIER, D. M., Recht(e) haben und Recht bekommen ist nicht dasselbe- Anmerkungen zum gegenwärtigen Rechtsschutz in der katholischen Kirche, in: Haering, St./ Kandier, J./ Sagmeister, R. (Hrsg.), Gnade und Recht. Beiträ-

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