Folia Theologica 18. (2007)
Josef Ammer: Das Motu Proprio Papst Benedikts XVI. zur Änderung des Papstwahlgesetzes "Universi Dominici Greigs"
12 J. AMMER „wobei dann auch in diesem zweiten Fall nur die absolute Mehrheit erforderlich ist" einfügte. Mit dem zweiten Fall war bei ihm die Wahl nur mehr unter zwei Kandidaten gemeint, da er die bei Paul VI. noch angesprochene Kompromisswahl an dieser Stelle tilgte. Allerdings wich Johannes Paul II. noch in einem gravierenderen Punkt von Paul VI. ab: hatte Letzterer noch die Einstimmigkeit aller Kardinäle für den Übergang zu den drei möglichen anderen Vorgehensweisen gefordert, legte Johannes Paul II. anstelle der Einstimmigkeit nur mehr eine einfache Mehrheit der Kardinäle bei der Entscheidung zum Übergang zu den zwei Sonderformen - Wahl über alle mit einfacher Mehrheit oder Wahl über die zwei Kandidaten mit den zuletzt meisten Stimmen24 ebenfalls mit einfacher Mehrheit - fest. Absicht Johannes Pauls II. dürfte es wohl gewesen sein, angesichts der an dieser Stelle einer Wahl ohnehin schwierigen Lage, weil sich eben nach etlichen Wahlgängen noch keine qualifizierte Mehrheit, an der auch er grundsätzlich festhielt25, hatte finden lassen26 * * * 30, nicht wieder eine solche - oder gar noch höhere (wenn Paul 24 Zur Schwierigkeit der Deutung wegen der Einfügung des Wortes „absolutam“ in den Text Pauls VI. (dort: „qui in scrutinio proxime praecedenti maiorem partem suffragiorum acceperunt“) - so dass es in Nr. 75 (Abs. 2) bei Johannes Paul II. nun hieß: „[nomina] quae in superiore scrutinio maiorem absolutam suffragiorum partem obtinuerunt“, vgl. AMMER, Josef, Neues im neuen Papstwahlgesetz «Universi Dominici Gregis» - Ein Kurzkommentar, in: Folia Theologica 7 (1996) 219-233, hier: 227, Fußnote 17. Bei der Veröffentlichung der Konstitution Johannes Pauls II. in den Acta Apostolicae Sedis war „absolutam“ dann allerdings als offensichtlicher Fehler getilgt; denn es kann nicht in einem Wahlgang zwei Personen mit absoluter Mehrheit geben. 25 Vgl. UDG Nr. 62, wo sogar die Verfügung Johannes XXIII. wieder auflebte, wonach bei nicht ohne Rest durch drei teilbarer Zahl der Kardinäle zur Gültigkeit der Papstwahl den zwei Dritteln eine Stimme hinzuzuzählen, also auf die nächsthöhere ganze Zahl aufzurunden war. 26 Bezüglich der Anzahl der Wahlgänge, bis der in Nr. 75 beschriebene Zeitpunkt erreicht ist, herrscht eine gewisse Unklarheit (vgl. AMMER, Josef, Neues im neuen Papstwahlgesetz «Universi Dominici Gregis» - Ein Kurzkommentar, in: Folia Theologica 7 (1996) 219-233, hier: 226, Fußnote 15): Zählt der Tag des Einzugs ins Konklave, an dem noch ein Wahlgang stattfinden kann, und wenn dann höchstens einer (vgl. UDG 63; dort wird dieser Tag auch als „erster Tag“ bezeichnet) zu den in UDG 74 genannten drei Tagen oder ist er zu diesen hinzuzurechnen? Im ersten Falle ergäben sich - zusammen mit den 3 mal 7 Wahlgängen gemäß Nr. 74 - (evtl. l)+4+4+21 = 29 bzw. 30 Wahlgänge, bevor die Entscheidung nach Nr. 75 fallen dürfte, im zweiten Falle jedoch (evtl. l)+4+4+4+21 = 33 bzw. 34 Wahlgänge. Die meisten Kommentatoren gehen von Letzterem aus.