Folia Theologica 18. (2007)
Josef Ammer: Das Motu Proprio Papst Benedikts XVI. zur Änderung des Papstwahlgesetzes "Universi Dominici Greigs"
ÄNDERUNG DES PAPSTWAHLGESETZES 11 Papst Paul VI. bestimmte dann in Nr. 65 seines Papstwahlgesetzes23 allerdings, dass die von seinem Vorgänger Pius XII. festgelegte Norm wieder Rechtskraft erhalten solle, wonach den zwei Dritteln der Stimmen immer eine Stimme hinzuzufügen sei. Allerdings führte Paul VI. mit der Nr. 76 seiner Konstitution für den Fall eines schwierigen Konklave, das nach einer Reihe von über 30 Wahlgängen immer noch ohne Ergebnis geblieben war, weil die wahlberechtigten Kardinäle sich nicht zu wenigstens zwei Dritteln (plus eins) auf eine Person einigen konnten, eine Neuerung ein. Denn nun wurde es - und zwar eigenartigerweise angesichts der Tatsache, dass Paul VI. ja ausdrücklich sogar die Zwei-Drittel-Mehrheit noch wieder um eine Stimme erhöht hatte - den Kardinälen gestattet, nach ergebnislosem Verlauf der Wahlgänge an den ersten drei Tagen und den drei mal sieben Wahlgängen gemäß Nr. 76 nach Beratung entweder zur Kompromisswahl überzugehen oder zu einer Abstimmungswahl mit absoluter Mehrheit, jedoch auch hier plus einer Stimme, um Selbstwahl in jedem Falle auszuschließen, oder zu einer Abstimmung nur mehr zwischen den zwei Kandidaten, die im letzten, unmittelbar vorausgehenden Wahlgang die meisten Stimmen erhalten hatten. Erschwerend und so auch taktisches Kalkül einer Sperrminorität vermeidend schrieb Paul VI. jedoch vor, dass die Entscheidung über das Vorgehen von allen Kardinälen einstimmig ohne jede Ausnahme zu treffen war. Dabei bezog sich der Begriff der „maioritas absoluta (suffragiorum)" auf die Mehrheit der im Konklave anwesenden Kardinäle, meinte also die einfache Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen, wie das Wort „suffragiorum" zeigt, und nahm nicht etwa Bezug auf die Zahl aller wahlberechtigten Kardinäle, eingeschlossen also jene, die ggf. nicht am Konklave teilnehmen konnten. Unklar blieb aus dem Text jedoch, ob die Entscheidung der Kardinäle für die einfache Mehrheit kombiniert werden durfte mit der ebenfalls möglichen Entscheidung zur Abstimmung nur noch unter zwei Kandidaten; vermutlich hätten sich die Kardinäle einstimmig auch für diese Kombination entscheiden können. Diese Unklarheit beseitigte Papst Johannes Paul II., indem er in Nr. 75 seiner Konstitution «Universi Dominici Gregis» die Worte 23 Vgl. AAS 67 (1975) 609-645, hier: 634.