Folia Theologica 18. (2007)

Josef Ammer: Das Motu Proprio Papst Benedikts XVI. zur Änderung des Papstwahlgesetzes "Universi Dominici Greigs"

10 J. AMMER Apostolische Konstitution an dieser Stelle in den Fußnoten auf Papst Alexander III. (1159-1181) und den Beschluss des III. Lateran­konzils „cap. 6, Licet de vitanda, de elect., 1,6" sowie auf die Konstitu­tion Gregors XV. (1621-1623) Aeterni Patris, § l.19 Johannes XXIII. modifizierte diese Bestimmung Nr. 68 durch Nr. XV seines Motu Proprio «Summi Pontificis Electio»20, die diese Nr. 68 vollständig ersetzen sollte, indem er die dritte Form einer mögli­chen Bestimmung des neuen Papstes, die Wahl (per scrutinium), zur ordentlichen Form erklärte. Auch er bekräftigte das uralte Ge­setz bezüglich der notwendigen Zwei-Drittel-Mehrheit, schrieb je­doch vor, die - von Pius XII. zur Gültigkeit der Papstwahl in jedem Falle vorgeschriebene - eine Stimme nur noch dann hinzuzuzäh­len, falls die Zahl der anwesenden Kardinäle, wozu ja auch der ge­wählte Papst zu rechnen ist, wenn dieser am Konklave teilnahm,21 nicht in drei gleiche Teile geteilt werden könne. Damit nahm Papst Johannes XXIII. die Neuerung Pius XII. mit Hinzufügung von einer Stimme zu den zwei Dritteln in jedem Falle wieder zurück, viel­leicht weil er der Meinung war, dass, wer als Kardinal bei der Papstwahl passives Wahlrecht habe, durchaus auch aktives Wahl­recht haben dürfte, und legte nur noch fest, dass im Falle von einer nicht auf eine ganze Zahl festzustellenden Zwei-Drittel-Mehrheit der Wähler eine Stimme hinzuzuzählen, also der errechnete Bruch­wert de facto aufzurunden sei.22 19 So schon bei PIUS X, Konstitution Vacante sede apostolica, 25. Dezember 1904, Nr. 57. 20 Vgl. AAS 54 (1962) 632-640; hier: 638-639. 21 Es könnte ja auch jemand zum Papst gewählt werden, der nicht Kardinal ist oder zwar Kardinal ist, aber nicht am Konklave teilnehmen konnte bzw. - seit Festlegung der Altersgrenze von 80 Jahren für die aktive Wahlberechtigung, die jedoch die passive nicht berührt - nicht teilnehmen durfte. 22 Es bleibt allerdings eine gewisse Unklarheit bezüglich des Berechnungsmo­dus wegen der hergebrachten, aber dennoch eigenartigen Ausdrucksweise be­stehen; vgl. das Rechenbeispiel in AMMER, Josef, Neues im neuen Papstwahlgesetz «Universi Dominici Gregis» - Ein Kurzkommentar, in: Fo­lia Theologica 7 (1996) 219-233; hier: 225, Fußnote 14: „Die Aussage, bei Nichtteilbarkeit durch drei sei eine Stimme mehr erforderlich, muss also kon­kret bedeuten: es sind mathematisch zwei Drittel zu berechnen und diese nach oben zu runden; oder auch: es sind mathematisch zwei Drittel zu berechnen, die Bruchteile zu streichen und 1 hinzuzuzählen“.

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