Folia Theologica 16. (2005)

Géza Kuminetz: Die kanonische Form im lateinischen und orientalischen Kodex

120 G. KUMINETZ Prinzip der Zugehörigkeit zum Ritus anwendet, kann man nur dar­auf schließen, in welchem Ritus der Assistierende(der Sakraments­spender) das Ehesakrament spenden lassen soll, und nicht darauf, welche Gesetze zur Festlegung der Gültigkeit solcher Eheschlie­ßungen hinsichtlich der Form anzuwenden sind. Was aber das Prinzip der strengeren Vorschrift anbelangt, so berufen sich die Verfasser darauf, dass die beiden Kodizes autonom sind und dass die Vorschriften des einen Ritus nicht über denen des anderen ste­hen, dass jedoch die orientalische Tradition berücksichtigt werden soll. Deswegen sollen alle Vorschriften in bezug auf die Form einge­halten werden. Selbst Bernd Eicholt hält diese letztere Interpreta­tion für richtig. Was die Diakone anbelangt, anerkennt Nr. 29 von Lumen Genti­um ausdrücklich die ontologisch begründete Befugnis der Diakone, den Ehesegen zu spenden. Der lateinische Kodex anerkennt diese Befugnis ebenfalls als kirchenrechtliche Befugnis. Der orientalische Kodex dagegen erkennt diese Befugnis nicht an und beruft sich da­bei auf die orientalische Tradition. Nach Urbano Navarrete hinwie­derum gibt es kein Argument, das der Delegierung eines lateini­schen Diakons durch einen lateinischen Ordinarius widersprechen würde, wenn das Kirchenrecht die Christen der orientalischen Kir­che einem lateinischen Ordinarius anvertraut , auch deswegen nicht, weil ein solches Verbot in den Gesetzbüchern nicht vor­kommt.16 Die lateinischen Diakone haben weiterhin die ontologi­sche Befugnis, die Ehe zu segnen. Ein weiterer Grund, warum Chri­sten der orientalischen Kirche einem lateinischen Ordinarius anver­traut werden besteht daran, wenn es keinen Amtsträger der orienta­lischen Hierarchie auf dem gegebenen Gebiet gibt, sich also die Christen der orientalischen Kirche in einem Ausnahmezustand hin­sichtlich der Ausübung ihres eigenen Rechtes auf ihren Ritus befin­den. Wenn in diesem Falle ein berechtigter Zweifel bezüglich der Jurisdiktion des Diakons besteht, dann tritt die Anwendung des Prinzips „supplet Ecclesia" in Kraft, die Ehe wird gültig sein. Hinsichtlich der Delegierung von Laien muss folgendes berück­sichtigt werden: im lateinischen Kodex ist sie dann erlaubt, wenn * 505 16 NAVARRETE, U., Questioni sulla forma canonica, in Perodica 85 (1996) 505.

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