Folia Theologica 16. (2005)

Géza Kuminetz: Die kanonische Form im lateinischen und orientalischen Kodex

DIE KANONISCHE FORM 119 Amtsträger beider Hierarchien.. Welches territoriale Recht gilt hier?. Fall 4). Es handelt sich um einen Priester des orientalischen Ritus, der in eine lateinische Diözese inkardiniert wurde. Er wurde rechtmäßig delegiert, aber er hat den „ritus sacer" vergessen. Wenn das Prinzip „locus regit actum" verwendet wird, dann ist die Ehe­schließung gültig, wenn das Prinzip der Zugehörigkeit zum Ritus oder das Prinzip der härteren Vorschrift gilt, ist die Eheschließung in diesem Fall ungültig. 5) Eine interrituale Ehe wurde nur vor Zeu­gen geschlossen, da der zuständige Pfarrer nicht erreichbar war. Ein Diakon mit einer Eheschließungsvollmacht war erreichbar, aber er wurde nicht eingeladen. Kann man in einem solchen Fall von ei­ner gültigen Eheschließung sprechen? Da die Ehe in einer außeror­dentlichen Form geschlossen wurde, muss die Erfüllung der Form­bedingungen untersucht werden. Die Vorschriften der beiden Ko­dizes sind fast gleich, aber in einem Punkt weichen sie wesentlich voneinander ab: die Ehekandidaten können den zuständigen Assi­stierenden nicht erreichen. Die Assistierenden in den beiden Kodi­zes sind nicht identisch. Im lateinischen Kodex sind die Assistieren­den die Bischöfe, die Priester und die Diakone, während im orien­talischen Kodex die Diakone ausgeschlossen sind. Wenn das Prin­zip „locus regit actum" angewendet wird, und wenn die Ehe auf ei­nem Gebiet, das zum lateinischen Ritus gehört, geschlossen worden ist, dann hängt die Gültigkeit der Ehe von der Einhaltung der Vor­schrift des Kanons 1116 ab. Dann bedeutet das, dass die Ehe ungül­tig ist, da ein lateinischer Diakon erreichbar gewesen wäre. Auf ei­nem Gebiet des orientalischen Ritus ist diese Ehe gültig. Wenn die­se Ehe auf einem solchen Gebiet in einer außerordentlichen Form geschlossen wird, wo es aber weder eine lateinische, noch eine orientalische Hierarchie gibt, welches Prinzip soll dann angewen­det werden? Wenn das Prinzip der Zugehörigkeit zum Ritus des Assistierenden angewendet wird, bekommt man keine überzeugen­de Antwort: nach den lateinischen Vorschriften ist die Eheschlie­ßung ungültig, nach orientalischem Kirchenrecht wird sie gültig sein. Wenn das Prinzip der strengeren Vorschriften befolgt wird, dann ist die Eheschließung ungültig. Zur Anwendbarkeit der oben erwähnten Prinzipien gibt es die folgenden Erklärungen: Das Kanonische Recht erkennt das Prinzip „locus regit actum" nicht als allgemeines Prinzip an. Wenn man das

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