Folia Theologica 16. (2005)
Géza Kuminetz: Die kanonische Form im lateinischen und orientalischen Kodex
DIE KANONISCHE FORM 119 Amtsträger beider Hierarchien.. Welches territoriale Recht gilt hier?. Fall 4). Es handelt sich um einen Priester des orientalischen Ritus, der in eine lateinische Diözese inkardiniert wurde. Er wurde rechtmäßig delegiert, aber er hat den „ritus sacer" vergessen. Wenn das Prinzip „locus regit actum" verwendet wird, dann ist die Eheschließung gültig, wenn das Prinzip der Zugehörigkeit zum Ritus oder das Prinzip der härteren Vorschrift gilt, ist die Eheschließung in diesem Fall ungültig. 5) Eine interrituale Ehe wurde nur vor Zeugen geschlossen, da der zuständige Pfarrer nicht erreichbar war. Ein Diakon mit einer Eheschließungsvollmacht war erreichbar, aber er wurde nicht eingeladen. Kann man in einem solchen Fall von einer gültigen Eheschließung sprechen? Da die Ehe in einer außerordentlichen Form geschlossen wurde, muss die Erfüllung der Formbedingungen untersucht werden. Die Vorschriften der beiden Kodizes sind fast gleich, aber in einem Punkt weichen sie wesentlich voneinander ab: die Ehekandidaten können den zuständigen Assistierenden nicht erreichen. Die Assistierenden in den beiden Kodizes sind nicht identisch. Im lateinischen Kodex sind die Assistierenden die Bischöfe, die Priester und die Diakone, während im orientalischen Kodex die Diakone ausgeschlossen sind. Wenn das Prinzip „locus regit actum" angewendet wird, und wenn die Ehe auf einem Gebiet, das zum lateinischen Ritus gehört, geschlossen worden ist, dann hängt die Gültigkeit der Ehe von der Einhaltung der Vorschrift des Kanons 1116 ab. Dann bedeutet das, dass die Ehe ungültig ist, da ein lateinischer Diakon erreichbar gewesen wäre. Auf einem Gebiet des orientalischen Ritus ist diese Ehe gültig. Wenn diese Ehe auf einem solchen Gebiet in einer außerordentlichen Form geschlossen wird, wo es aber weder eine lateinische, noch eine orientalische Hierarchie gibt, welches Prinzip soll dann angewendet werden? Wenn das Prinzip der Zugehörigkeit zum Ritus des Assistierenden angewendet wird, bekommt man keine überzeugende Antwort: nach den lateinischen Vorschriften ist die Eheschließung ungültig, nach orientalischem Kirchenrecht wird sie gültig sein. Wenn das Prinzip der strengeren Vorschriften befolgt wird, dann ist die Eheschließung ungültig. Zur Anwendbarkeit der oben erwähnten Prinzipien gibt es die folgenden Erklärungen: Das Kanonische Recht erkennt das Prinzip „locus regit actum" nicht als allgemeines Prinzip an. Wenn man das