Folia Theologica 16. (2005)

Géza Kuminetz: Die kanonische Form im lateinischen und orientalischen Kodex

DIE KANONISCHE FORM 117 ben, und da die Wahl des Ehepartners weitestgehend berücksich­tigt werden soll, kann es sich ergeben, dass zwei Katholiken, die verschiedenen Kirchen (und Riten)angehören eine Ehe schließen möchten. Ein wenig einfacher ist die Situation, wenn der eine Gläu­bige der Katholischen Kirche (der lateinischen)angehört, der ande­re der Orientalischen.. Diese Eheschließungen werden in den fol­genden Ausführungen untersucht. Die Vorschriften der beiden Kodizes sind in Bezug auf solche in­territuale Eheschließungen ähnlich. Beide Kirchenbehörden sind bei der Mitwirkung an der Eheschließung zuständig, vorausgesetzt dass die/der eine der Ehekandidaten zum eigenen Ritus gehört . In diesem Fall dürfen die Ehekandidaten selbst eine der zuständigen Behörden wählen. Da die beiden Gesetzesvorschriften hinsichtlich der Form oder besser gesagt, hinsichtlich der Elemente der vorge­schriebenen Gültigkeitsbedingungen, wesentlich verschieden sind, kann die Frage auftauchen, ob der priesterliche Segen in diesem Fall ein Erfordernis ist. Konkreter ausgedrückt, ob der priesterliche Segen im Falle einer Eheschließung in der lateinischen Pfarrei eine Gültigkeitsbedingung ist. 1st in einem solchen Fall die Beauftra­gung eines lateinischen Diakons oder eines Laien ausgeschlossen? Und schließlich stellt sich dieselbe Frage auch in dem Falle, wenn der Kanon 916 § 5 des orientalischen Kodex die orientalischen Gläu­bigen im Falle der Nichtverfügbarkeit eines Vertreters der orientali­schen Hierarchie, der Jurisdiktion eines lateinischen Ordinarius un­terstellt. Um diese Frage beantworten zu können, müssen wir se­hen, welche Prinzipien berücksichtigt werden müssen. Vor allem muss das Recht auf den Ritus, dem Geltung verschafft werden soll, berücksichtigt werden . Wenn also die Eheschließung in einer latei­nischen Pfarrei vollzogen wird, dann sollen die Vorschriften des orientalischen Kodex eingehalten werden, das heißt, ein Priester soll bei der Eheschließung mitwirken. 2) Wenn die Vorschriften über den Ritus nicht eingehalten werden können, dann gibt das Recht auf Eheschließung den Ausschlag. Denn das Recht auf das Ehesakrament ist grundsätzlicher als das Recht auf den Ritus. In diesem Falle besteht kein Grund, an der Gültigkeit der geschlosse­nen Ehe zu zweifeln. Die Verfasser interpretieren jedoch die Notwendigkeit der prie- sterlichen Mitwirkung im Falle solcher interritualen Eheschließun­

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