Folia Theologica 16. (2005)
Géza Kuminetz: Die kanonische Form im lateinischen und orientalischen Kodex
116 G. KUMINETZ werden, den katholischen Glauben anzunehmen, und so gegen sein Gewissen von einer religiösen Gemeinschaft festgehalten werden.13 Wenn die Katholische Kirche diese Veränderung einführen würde, was heute unwahrscheinlich ist, würde sic die intcrrcligiöscn Formfragen auf dem disziplinarischen Gebiet ihre Lehre gültigen. Natürlich dieses Aufwerfen kann weiter verfeinert werden, wie z.B. in den Kirchen, wie z.B. in den Kirchen der Orthodoxie, in denen die Ehe als ein wirkliches Sakrament anerkannt wird, dort ivürde es weiterhin keine Gültigkeitsbedin- gung geben, oder da es dort auch eine wirkliche kirchliche Autorität gibt, zuürde man dort die eigene Gesetzgebung einfach anerkennen. Auf jeden Fall würde dieser Gesetzgebungsakt zum Ausdruck bringen, dass die Katholische Kirche eine Sonderstellung unter den christlichen Kirchen und Konfessionen einnimmt. Aber kehren wir zu dem springenden Punkt zurück, bei dem es eine Vielzahl von Auslegungen der einschlägigen geltenden Rechtsvorschriften gibt, das heißt, zu dem Problem, welche Eheschließungsform bei der interritualen Eheschließung angewendet werden soll. 4. Interrituale Fragen (Fragen, welche die Eheschließung zwischen Gläubigen verschiedener Riten betreffen) Da die Bürger in den modernen Gesellschaften frei ihren Wohnort wählen dürfen, ergibt sich die ordnungsrechtliche Frage nach der zuständigen kirchlichen Behörde, dass heißt, jener Behörde, unter deren Jurisdiktion die den Wohnort wechselnden Gläubigen stehen. Diese Behörde ist nach der kirchlichen Rechtsordnung die dem Ritus des Gläubigen entsprechende Behörde. Es ist aber auch vorstellbar, dass es in einem gegebenen Gebiet weder eine territoriale, noch personale kirchliche Zuständigkeitsbehörde des eigenen Ritus gibt. Natürlich kann es auch Vorkommen, dass es gleichzeitig Kirchen eigenen Rechts verschiedener Riten auf dem selben Gebiet gibt, bei denen alle eigenen hierarchischen Strukturen vorhanden sind und die ihr eigenes Recht ausüben. Da die Gläubigen das Grundrecht haben, eine Ehe zu schließen und als Eheleute zu le13 Vg. 1-2 §. 748. K. CIC