Folia Theologica 16. (2005)
Géza Kuminetz: Die kanonische Form im lateinischen und orientalischen Kodex
DIE KANONISCHE FORM 113 stenten und der Trauzeugen, der priesterliche Segen); Das System der Zuständigkeit und Delegierung der Befugnis ist genau ausgearbeitet.. Dieses System ist außerdem recht elastisch. Das beweisen: 1) die Möglichkeit der außerordentlichen Form, 2.) die Eheschließung durch einen Stellvertreter (Delegation), 3) die Anwendung des Prinzips „supplet ecclesia", 4) die Befreiung von der Form für diejenigen, die mit formalem Akt die Kirche weggelassen haben, 5) die kirchenrechtliche Eheschließungsform ist nur eine Bedingung für die Erlaubtheit, nicht aber für die Gültigkeit (Can. 1127), wenn der andere Partner einem orientalischen Ritus angehört, 6) die Möglichkeit der Dispens von der kanonischen Formpflicht (Can 1121,3), 7) das Prinzip der Territorialität und der Personalität, wenn es um die Zuständigkeit geht, (Can.1118). Die Ehe muss nicht vor dem eigenen Ortsordinarius oder Pfarrer geschlossen werden, um gültig zu sein, sondern sie kann auch mit Erlaubnis des Ortsordinarius oder des Pfarrers an einem anderen Ort und vor einem anderen Pfarrer oder Diakon geschlossen werden. 8) Die Möglichkeit der Gültigmachung in gegebenem Falle, so daß keine in kanonischer Form geäußerte neuere Willenserklärung erforderlich ist. 3. Was versteht man unter der kanonischen Form? Das Rechtsinstitut der kanonischen Form ist ein rein kirchliches Gesetz, deshalb ist ihre Gültigmachung, die Veränderung ihrer wesentlichen Elemente und ihr Geltungsbereich der Weisheit des kirchlichen Gesetzgebers anheim gestellt. Es ist darüber hinaus ein Gesetz, das die Rechtshandlung für ungültig erklären kann, denn es begrenzt die Ausübung des Rechts der Partner auf eine Ehe zugunsten der Institution Ehe und Familie, die öffentlichen Charakter besitzt.11 Mit der Einführung dieser Rechtsinstitutionen beabsichtigte der kirchliche Gesetzgeber den folgenden Werten wirksamen Schutz zuteil werden zu lassen: dem Schutz des katholischen Glaubens, der Freiheit der Heiratskandidaten, der Unverletzlichkeit und der Gesundheit der Ehe und der Familie, der rechtlichen Gewährleistung der Freiheit der Personen. 11 NAVARRETE, U., Diritto canonico e tutela del matrimonio e della famiglia, in AA. VV., lus in vita et in missione Ecclesiae, Città del Vaticano 1994, 995.