Folia Theologica 16. (2005)
Géza Kuminetz: Die kanonische Form im lateinischen und orientalischen Kodex
112 G. KUMINETZ entzogen. Jedes Sakrament verfügt über einen eigenen wesentlichen Ritus, der nicht verändert werden darf. Jedoch kann im Notfall ein wesentliches Element rein aufgrund des Kirchenrechts hinzugefügt werden.9 Der für den sakramentalen Charakter der Ehe wesentliche Ritus ist die Einwilligung (das Jawort) der rechtlich handlungsfähigen Partner. Und das ist das, was unveränderbar ist.. Die römische Kirche hat es im Laufe der Zeiten nicht für notwendig gehalten, ein wesentliches Merkmal hinzuzufügen. Nach der katholischen Auffassung sind die Spender des Ehesakraments nur die Ehekandidaten. Dagegen hat die orientalische Kirche den priester- lichen Segen schon vor der kirchenrechtlichen Form zu einem Teil der sakramentalen Form, zur Gültigkeitsbedingung gemacht. Dadurch wird der die Partner segnende Priester zum Spender des Ehesakraments, und ohne seine Mitwirkung kommt das Ehesakrament nicht zustande. Die lateinische Kirche beschränkt sich auf das, was der Herr Jesus Christus geboten hat. Die orientalische Kirche hat etwas zur wesentlichen Struktur der sakramentalen Form hinzugegeben, und zwar den priesterlichen Segen; das drückt sehr wirksam die gnadenvermittelnde Rolle der Kirche und des Priestertums aus. Allerdings bedeutet die lateinische Auffassung nicht, dass die Kirche die Ehe als weniger heilige und sakramentale Handlung betrachtet, als es die orientalische Kirche tut.10 Nun zur kirchenrechtlichen Form der Eheschließung: sie tritt als ein äußeres Element in die Struktur der (sakralen)Eheschließung ein, und zwar als wesentliche Bedingung der von der zuständigen Kirchenbehörde vorgeschriebenen rechtlichen Formalität. Wenn diese Bedingung nicht erfüllt ist, kommt weder die Ehe noch infolgedessen, das Sakrament zustande. Mit der Erfüllung der Vorschrift des geltenden Kirchenrechts ist die kirchenrechtliche Form nahezu vollständig, da sie alle Elemente in sich enthält, die unbedingt nötig sind (die Anwesenheit der Ehekandidaten, des Assi9 KADZIOCH, G., II ministro del sacramento del matrimonio nella tradizione e nel diritto canonico latino e orientale (Le tesi Gregoriana, Serie DC 22), Roma 1997, 159. 10 NAVARRETE, U., Differenze essenziali nella legislazione matrimoniale de codice latino e orientale, in Acta Symposii Internationalis circa Codicem Canonum Ecclesiarum Orientalium, Kaslik 24-29 április 1995, Kislik 1996, 278; NAVARRETE, U., Questioni sulla forma canonica ordinaria nei codici latino e orientale, in Periodica 85 (1996) 498-499.