Folia Theologica 15. (2004)
Helmuth Pree: Das Gewissen vor dem Forum des Kirchenrechts
FOLIA THEOLOGICA 15 (2004) 95 Helmuth PREE DAS GEWISSEN VOR DEM FORUM DES KIRCHENRECHTS" Problemstellung Das kanonische Recht beansprucht nicht weniger als der salus animarum (vgl. cc. 747 § 2; 1752 CIC)1 zu dienen, und das nicht nur in einer generell - abstrakten Weise, sondern konkret für jeden einzelnen Menschen bzw. Gläubigen, und grundsätzlich bei allen Akten der (privaten) Befolgung und (hoheitlichen) Anwendung des Rechts. Heilsorientierte Rechtsbefolgung und Rechtsanwendung kann aber nicht vom radikalen Ernstnehmen der konkretindividuellen Umstände des Einzelfalles absehen. Im kanonischen Recht besitzt folglich die Einzelfallgerechtigkeit (materielle Gerechtigkeit), gestützt auf die Billigkeit (aequitas canonica) einen besonderen Eigenwert, gegenüber der formellen Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit und der objektiven Allgemeingeltung. Es ist der Frage nachzugehen: Wie behandelt das kanonische Recht mit seinem objektiven Geltungsanspruch den abweichenden Gewissensspruch des Einzelnen? Die folgenden Überlegungen versuchen sich einer Antwort in 2 Schritten zu nähern: Zunächst soll erläutert werden, worin grundsätzlich der Unterschied zwischen rechtlicher und moralischer Beurteilung eines Falles besteht.2 In einem zweiten Schritt soll erklärt werden, wie sich auf dieser Grundlage das Gewissensurteil in einem konkreten Fall zu der (abweichenden) rechtlichen Entscheidung eben dieses Falles verhält.3 1 Vgl. P. ERDŐ, La funzione dei riferimenti alla salveza delle anime nei due Codici della Chiesa cattolica, in H. ZAPP u. a. (Hg.), lus Canonicum in Oriente et Occidente (Fürst-FS), Frankfurt am Main u. a. 2003, 49-60 sowie die dort in Anm. 1 zitierte Literatur. 2 Dazu ausführlicher: H. PREE, Forum externum und forum internum. Zur Relevanz des Gewissensurteils im kanonischen Recht, in AkKR 1999, 25-50, 36-42. 3 Ausführlicher: PREE, Forum externum und forum internum (Anm 2), 43-49.