Folia Theologica 15. (2004)

Géza Kuminetz: Die Garantien der freien Handlung im kanonischen Recht mit besonderer Rücksicht auf das Recht zur freien Wahl des ehelichen Lebensstandes

DIE GARANTIEN DER FREIEN HANDLUNG 67 Die Freiheit der Eheschließung hat auch innere Bedingungen. Die Einwilligung muss auch im psychologischen Sinne frei sein. Den Schutz dieser inneren Freiheit gewährt die Vorschrift des Ka­nons 1095, der die Fälle der Unfähigkeit zur ehelichen Einwilligung erörtert. Laut Punkt 1. wenn jemand - sei es actualiter, oder habi- tualiter - keinen hinreichenden Vernunftsgebrauch hat, ist diese Person unfähig zu einer menschlichen Handlung, d. h. auch zu der ehelichen Einwilligung. Ohne einen hinreichenden Vernunftsge­brauch können die gegenseitig zu übergebenden bzw. entgegenzu­nehmenden wesentlichen Rechte und Pflichten der Ehe nicht aus­reichend beurteilt werden, noch weniger können die damit verbun­denen Verantwortungen übernommen und verwirklicht werden und überhaupt keine Lebensgemeinschaft kann mit einer andersge­schlechtlichen Person ausgestaltet werden. Der Wille richtet sich nicht nach dem Nichts, sondern nach dem durch den Verstand auf­gezeigten Guten. Ähnlich ist, wer die gegenseitig zu übergebenden bzw. entgegennehmenden wesentlichen Rechte und Pflichte der Ehe nicht entsprechend beurteilen kann, zur ehelichen Einwilli­gung unfähig. Dies gilt auch für Personen, die zu dieser Einwilli­gung aus psychischen Gründen nicht fähig sind, obwohl sie einen hinreichenden Vernunftsgebrauch haben, und sogar die erforderli­che intellektuelle Urteilsfähigkeit. Nach dem jetzigen Stand der psychologischen Wissenschaft sind Krankheitsfälle des Willens möglich, die die intellektuellen Vorgänge des Verstandes unver­sehrt lassen, aber die innere Freiheit, die Wahlfreiheit des Einzel­nen schwer beeinträchtigen. Im Falle eines äußeren Zwanges ist die Einwilligung des zur Ein­willigung ansonsten fähigen Subjekts nach der Regelung des Geset­zes rechtlich ohne Wirkung, d. h. unwirksam, denn die betreffende Person ist wegen ihrer subjektiven (mental-voluntativen) Mängel in diesem Augenblick ??? zu einer ehelichen Einwilligung überhaupt unfähig. 3. Schluss Die moralische und rechtliche Ordnung der Kirche dient dem Glauben und dem Heil der Seelen. Sie bringen die Würde der menschlichen Person bzw. die der Gläubigen zum Ausdruck und schützen diese mit Hilfe ihrer besonderen Mittel. Diese Würde

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