Folia Theologica 15. (2004)

Géza Kuminetz: Die Garantien der freien Handlung im kanonischen Recht mit besonderer Rücksicht auf das Recht zur freien Wahl des ehelichen Lebensstandes

DIE GARANTIEN DER FREIEN HANDLUNG 65 ist eine verantwortungsvolle Antwort auf den Ruf Gottes, es kommt also nicht einmal mit dem Anschein der Willkür aus. Die Ehe kommt durch die rechtmäßig geäußerte Einwilligung der rechtlich heiratsfähigen Parteien zustande. Das Wesen der Frei­heit zur Eheschließung muss also in erster Linie in dem Subjekt und Objekt der Einwilligung gesucht werden. Einerseits müssen die bei­den Parteien über die Gesamtheit der inneren und äußeren Erfor­dernisse, die die freie, d. h. menschliche Handlung gewähren, ver­fügen, andererseits dürfen sie keine Elemente des wesentlichen Objekts der Einwilligung ausschließen, da dann keine Ehe ge­schlossen wurde, sondern eine andere Art von Willensäußerung zustande kam. Unwissenheit bzw. Irrtum beeinflussen unmittelbar die Freiheit der heiratsfähigen Parteien nicht, weil sie einfach ein rechtes Urteil nicht ermöglichen oder von vornherein zu einem falschen Urteil führen. Jedoch macht der Irrtum bezüglich der Person oder deren Eigenschaft - sofern diese Eigenschaft unmittelbar und vorzugs­weise gewollt wurde - oder der wesentlichen Eigenschaften der Ehe oder deren sakramentalen Beschaffenheit - sofern der Irrtum bezüglich dieser den Willen bestimmten - die Einwilligung infolge der Regelung des Gesetzgebers von vornherein unwirksam. Die Parteien können, sofern sie in bezug auf bestimmte Eigen­schaften oder vorherige oder aktuelle Lebensverhältnisse ihres (ih­rer) Zukünftigen unsicher sind, und diese Eigenschaften oder Le­bensverhältnisse das gemeinsame Leben voraussichtlich nachteilig beeinflussen, an die Wirksamkeit ihrer Eheschliessung nebst Knüp­fung bestimmter Eigenschaften auch andere Bedingungen knüp­fen, sofern diese Bedingung sich auf die Gegenwart oder Vergan­genheit bezieht. Der Gesetzgeber weitet mit dieser Regelung gleich­falls den Bereich der Wahlfreiheit aus; er hält die Bestimmung be­stimmter Bedingungen hinsichtlich des zukünftigen Partners oder der zukünftigen Partnerin für legitim. Die innere und äußere Freiheit der Eheschließung gewährt aber der Kodex in erster Linie mit Hilfe der Vorschriften der Kanones 1103 und 1095.

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