Folia Theologica 15. (2004)
Géza Kuminetz: Die Garantien der freien Handlung im kanonischen Recht mit besonderer Rücksicht auf das Recht zur freien Wahl des ehelichen Lebensstandes
DIE GARANTIEN DER FREIEN HANDLUNG 65 ist eine verantwortungsvolle Antwort auf den Ruf Gottes, es kommt also nicht einmal mit dem Anschein der Willkür aus. Die Ehe kommt durch die rechtmäßig geäußerte Einwilligung der rechtlich heiratsfähigen Parteien zustande. Das Wesen der Freiheit zur Eheschließung muss also in erster Linie in dem Subjekt und Objekt der Einwilligung gesucht werden. Einerseits müssen die beiden Parteien über die Gesamtheit der inneren und äußeren Erfordernisse, die die freie, d. h. menschliche Handlung gewähren, verfügen, andererseits dürfen sie keine Elemente des wesentlichen Objekts der Einwilligung ausschließen, da dann keine Ehe geschlossen wurde, sondern eine andere Art von Willensäußerung zustande kam. Unwissenheit bzw. Irrtum beeinflussen unmittelbar die Freiheit der heiratsfähigen Parteien nicht, weil sie einfach ein rechtes Urteil nicht ermöglichen oder von vornherein zu einem falschen Urteil führen. Jedoch macht der Irrtum bezüglich der Person oder deren Eigenschaft - sofern diese Eigenschaft unmittelbar und vorzugsweise gewollt wurde - oder der wesentlichen Eigenschaften der Ehe oder deren sakramentalen Beschaffenheit - sofern der Irrtum bezüglich dieser den Willen bestimmten - die Einwilligung infolge der Regelung des Gesetzgebers von vornherein unwirksam. Die Parteien können, sofern sie in bezug auf bestimmte Eigenschaften oder vorherige oder aktuelle Lebensverhältnisse ihres (ihrer) Zukünftigen unsicher sind, und diese Eigenschaften oder Lebensverhältnisse das gemeinsame Leben voraussichtlich nachteilig beeinflussen, an die Wirksamkeit ihrer Eheschliessung nebst Knüpfung bestimmter Eigenschaften auch andere Bedingungen knüpfen, sofern diese Bedingung sich auf die Gegenwart oder Vergangenheit bezieht. Der Gesetzgeber weitet mit dieser Regelung gleichfalls den Bereich der Wahlfreiheit aus; er hält die Bestimmung bestimmter Bedingungen hinsichtlich des zukünftigen Partners oder der zukünftigen Partnerin für legitim. Die innere und äußere Freiheit der Eheschließung gewährt aber der Kodex in erster Linie mit Hilfe der Vorschriften der Kanones 1103 und 1095.