Folia Theologica 15. (2004)

Géza Kuminetz: Die Garantien der freien Handlung im kanonischen Recht mit besonderer Rücksicht auf das Recht zur freien Wahl des ehelichen Lebensstandes

DIE GARANTIEN DER FREIEN HANDLUNG 63 Eigenschaften oder sonstige, das Eheleben in schwerer Weise stö­rende Umstände nicht verheimlichen. Ein Teil der Vorbereitung auf die Ehe ist auch das Brautexamen, dessen Zweck in der Feststellung der etwaigen Ehe-Hindernisse und -Verbote besteht, also in der Klärung solcher möglichen Umstände, die die Eheschließung un­möglich machen; schließlich muss es auch feststellen, ob die Partei­en bezüglich der Ehe eine wahre Absicht haben. Die Hindernisse beruhen teilweise auf dem göttlichen Recht (eine bestehende Bin­dung, Impotenz und die Blutsverwandtschaft in gerader Linie und bis dem zweiten Grad der Seitenlinie). Die anderen Hindernisse und die Hindernisse überhaupt dienen dem Schutz der Würde des Menschen, der Freiheit, den bereits bestehenden religiösen oder heiligen Verpflichtungen, oder gewisser verwandtschaftlicher oder moralischer Bindungen. Denken wir an das Hindernis des Mangels des ehefähigen Alters. Die Eheschließung verlangt nicht nur einen hinreichenden Vernunftsgebrauch, sondern auch die erforderliche sexuelle und psychische Reife. Diese Hindernisse schützen also spezielle Werte; die Würde der Person und des Rechtsinstituts und moralischer Reinheit der Ehe. Die Eheschließungsform dient auch dem Schutz der Ehe, denn sie macht die Parteien darauf aufmerk­sam, dass die Eheschließung nicht eine Privatangelegenheit zweier Menschen ist, sondern eine für die kirchliche Gemeinschaft beson­ders wichtige öffentliche Angelegenheit, weil einerseits das Sexual­leben nur in der Ehe ohne Sünde gelebt werden kann, und ander­seits die Ehe die Grundlage der Familie und der Gesellschaft bildet. Die Eheschließungsform macht also den beiden Parteien bewusst, dass sie sich vor der Gesellschaft auf eine besonders wichtige Hand­lung vorbereiten, wofür sie (nicht nur vor Gott und vor ihnen sel­ber, sondern) auch vor der Gesellschaft verantwortlich sind. Das ist ein weiterer Aspekt, damit sie über ihre Absicht gründlich nachden- ken. Die Auflösung der nicht sakramentalen (oder sakramentalen, aber nicht vollzogenen) Ehe muss hier auch erwähnt werden. Diese Auflösungen erfolgen um das Heil der Seelen willen, und aus schwerwiegendem Grund. Man kann sich von den mit der Ehe ver­bundenen Lasten rechtmäßigerweise befreien, wenn sie den Glau­ben gefährden. In einigen Ausnahmsfällen kann das Recht zur Ehe an die betroffene Person zurückfallen. Die Gültigmachung der Ehe

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