Folia Theologica 15. (2004)
Géza Kuminetz: Die Garantien der freien Handlung im kanonischen Recht mit besonderer Rücksicht auf das Recht zur freien Wahl des ehelichen Lebensstandes
62 G. KUMINETZ 2.1. Die Garantien der freien, d. h. nach dem eigenen Gewissen geschlossenen Ehe im Allgemeinen Hier können alle wichtigen Institutionen des Eherechtes erwähnt werden, wie z. B. das Recht der Kirche, die Ehe juridisch zu definieren, da es die Rechtsordnung ist, die bestimmten wichtigen Handlungen Wirksamkeit gibt. Hierzu gehört auch, dass die Ehe ein unauflösbarer Lebensbund zwischen einem Mann und einer Frau ist (dies entspricht der Menschenwürde am besten), den nur die gesetzliche Einwilligung beider Parteien (eine persönliche und unwiderrufliche Entscheidung) zustande bringt. Das heißt, dass niemand namens und anstatt anderer Personen in eine Ehe einwilligen kann. Zwischen Gläubigen wurde dieser Bund durch den Willen unseres Herrn Jesus Christus zur Würde eines Sakramentes erhoben, das diesem Lebensstand besondere Festigkeit verleiht. Jegliche die Ehe betreffenende Rechtsschöpfung und Rechtsanwendung muss also der Garantie und dem Schutz des Sakramentsempfangs dienen. In den Prozessen bezüglich des Standes einer Person gibt es niemals ein rechtskräftiges, sondern nur ein vollstreckbares Urteil. Damit verbürgt der Gesetzgeber, dass kein ungerechtes Urteil gefällt werden kann, insofern er immer die Möglichkeit einräumt, dass neu aufgefundene, schwere Beweise eingebracht werden - beispielsweise eben in bezug auf die Frage, ob eine Ehe wirklich zustande gekommen ist. Wir können als Bedingungen der gewissenhaften Entscheidung in Beziehung auf die Ehe sowohl die fernere (Katechese, Predigt), als auch die nähere Vorbereitung (Brautunterricht) erwähnen. Mit der Bewusstmachung der erforderlichen Kentnisse kann man die Unwissenheit und den Irrtum bezüglich des Wesens und wesentlicher Eigenschaften der Ehe vermeiden. Der erforderliche Aufschluss macht klar, dass die Anwendung von Gewalt, Einschüchterung, Täuschung, um die Eheschließung zu bewirken, nicht nur gegen die Moral verstößt, sondern dass das Recht diesen Faktoren auch annullierende Wirkungen zuschreibt. Mit Hilfe dieser Regelung schützt das Recht die Würde und die besondere Freiheit der Ehe als Lebens- und Liebesgemein- schaft. Die Vorbereitung auf die Ehe gewährt den Verlobten die Möglichkeit, sich der Tatsache bewusst zu werden, dass sie sich für das gesamte Leben aneinander binden, sie müssen also zueinander ehrlich sein. Sie dürfen voreinander ihre für ungünstig gehaltenen