Folia Theologica 15. (2004)

Géza Kuminetz: Die Garantien der freien Handlung im kanonischen Recht mit besonderer Rücksicht auf das Recht zur freien Wahl des ehelichen Lebensstandes

62 G. KUMINETZ 2.1. Die Garantien der freien, d. h. nach dem eigenen Gewissen geschlossenen Ehe im Allgemeinen Hier können alle wichtigen Institutionen des Eherechtes er­wähnt werden, wie z. B. das Recht der Kirche, die Ehe juridisch zu definieren, da es die Rechtsordnung ist, die bestimmten wichtigen Handlungen Wirksamkeit gibt. Hierzu gehört auch, dass die Ehe ein unauflösbarer Lebensbund zwischen einem Mann und einer Frau ist (dies entspricht der Menschenwürde am besten), den nur die gesetzliche Einwilligung beider Parteien (eine persönliche und unwiderrufliche Entscheidung) zustande bringt. Das heißt, dass niemand namens und anstatt anderer Personen in eine Ehe einwil­ligen kann. Zwischen Gläubigen wurde dieser Bund durch den Wil­len unseres Herrn Jesus Christus zur Würde eines Sakramentes er­hoben, das diesem Lebensstand besondere Festigkeit verleiht. Jegli­che die Ehe betreffenende Rechtsschöpfung und Rechtsanwen­dung muss also der Garantie und dem Schutz des Sakramentsemp­fangs dienen. In den Prozessen bezüglich des Standes einer Person gibt es niemals ein rechtskräftiges, sondern nur ein vollstreckbares Urteil. Damit verbürgt der Gesetzgeber, dass kein ungerechtes Ur­teil gefällt werden kann, insofern er immer die Möglichkeit ein­räumt, dass neu aufgefundene, schwere Beweise eingebracht wer­den - beispielsweise eben in bezug auf die Frage, ob eine Ehe wirk­lich zustande gekommen ist. Wir können als Bedingungen der ge­wissenhaften Entscheidung in Beziehung auf die Ehe sowohl die fernere (Katechese, Predigt), als auch die nähere Vorbereitung (Brautunterricht) erwähnen. Mit der Bewusstmachung der erfor­derlichen Kentnisse kann man die Unwissenheit und den Irrtum bezüglich des Wesens und wesentlicher Eigenschaften der Ehe ver­meiden. Der erforderliche Aufschluss macht klar, dass die Anwen­dung von Gewalt, Einschüchterung, Täuschung, um die Eheschlie­ßung zu bewirken, nicht nur gegen die Moral verstößt, sondern dass das Recht diesen Faktoren auch annullierende Wirkungen zu­schreibt. Mit Hilfe dieser Regelung schützt das Recht die Würde und die besondere Freiheit der Ehe als Lebens- und Liebesgemein- schaft. Die Vorbereitung auf die Ehe gewährt den Verlobten die Möglichkeit, sich der Tatsache bewusst zu werden, dass sie sich für das gesamte Leben aneinander binden, sie müssen also zueinander ehrlich sein. Sie dürfen voreinander ihre für ungünstig gehaltenen

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