Folia Theologica 12. (2001)

Myriam Wijlens: Profil der Klienten eines Offizialates

76 M. WIJLENS 3.3 Zusammenstellung der betroffenen Ehen nach der Glaubenszugehörigkeit Nach dem Codex von 1983 hat jede Person, ob katholisch oder nicht katholisch, ob getauft oder ungetauft, das Recht, ihren Perso­nenstand in und von der katholischen Kirche klären bzw. feststel­len zu lassen. Obwohl ein Eheverfahren Katholiken direkt - als Par­tei - oder indirekt - weil der neue, noch zu heiratende Partner ka­tholisch ist - betrifft, ist es wichtig festzustellen, wie die Ehen derje­nigen, die einen Antrag einreichten, konfessionell bzw. nach der Glaubenszugehörigkeit zusammengesetzt waren. Erkenntnisse diesbezüglich könnten ebenfalls dazu führen, dass Richtern und Ehebandverteidigern eventuelle Probleme noch deutlicher bewusst werden, die sich aus dem soziokulturellen Umfeld der Klienten und aus deren Anschauungen ergeben können, die durch die je­weilige Glaubenstradition mehr oder weniger stark geprägt sind. Dies wiederum könnte zu einer Optimierung der Beweiserhebung und der gerichtlichen Beurteilungen der Aussagen der Parteien (und Zeugen) beitragen.

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