Folia Theologica 12. (2001)
Myriam Wijlens: Profil der Klienten eines Offizialates
FOLIA THEOLOGICA 12 (2001) 65 Myriam WIJLENS PROFIL DER KLIENTEN EINES OFFIZIALATES 1. Einführung Alljährlich geben sich viele Menschen voller Hoffnung und Vertrauen das Ja-Wort. Sie wollen es miteinander wagen und dies in der Öffentlichkeit kundtun. Für Katholiken ist neben ihrer standesamtlichen Eheschließung, die für den staatlichen Bereich Geltung hat, die Eheschließung in der Kirche maßgebend. Das geltende kanonische Recht schreibt vor, dass Katholiken der lateinischen Kirche sui iuris, falls sie diese nicht durch formalen Akt verlassen haben (c. 1117 CIC), gehalten sind gemäß der vorgeschriebenen kanonischen Form (cc.1108 und 1116 CIC) zu heiraten. Die Katholiken einer orientalischen Kirche sui iuris sind ebenfalls gehalten, gemäß der vorgeschriebenen Form zu heiraten (c. 828 CCEO). Mit Rücksicht auf die orthodoxen Gläubigen hat die katholische Kirche die nach der orthodoxen Kirche erforderliche Eheschließungsform anerkannt: wenn Orthodoxe heiraten, müssen sie die von ihrer Kirche vorgeschriebene Form wahren.1 Damit die übrigen Menschen 1 1 C. 1 127 §1 CIC/1983; c. 834 §2 CCEO, Pontificium Consilium ad Christianorum Unitatem Fovendam, „Directoire pour l’application des principes et des normes sur l’oecumenism,“ AAS 85 (1993) 1039-1119 no. 153. Die Korrespondenz zwischen einem Offizial und dem Präfekten der Kongregation für die Orientalischen Kirchen zeigt, dass die Frage noch nicht geklärt ist, wie die katholische Kirche die „Nichtigerklärung“ der koptischen orthodoxen Kirche einer in dieser Kirche geschlossenen Ehe bewerten soll. Die Frage wurde jedoch dem Päpstlichen Rat zur Interpretation von Gesetzestexten vorgelegt. Aus der veröffentlichten Korrespondenz geht hervor, dass zwei Mitglieder der koptischen Kirche heirateten und sich später trennten. Als die Frau einen unierten Christen heiraten wollte, legte sie der katholischen Kirche ein Dokument des koptischen orthodoxen Patriarchates vor, aus dem hervorgeht, dass ihre erste Ehe nichtig erklärt wurde „gemäß den Normen des Evangeliums und der koptischen orthodoxen Kirche“. Der Offizial des Bistums, in dem sie nun einen unierten Christen heiraten wollte, fragte den Präfekten der Kongregation für die Orientalischen Kirchen, wie diese Nichtigerklärung rechtlich gesehen werden müsse. Der Präfekt antwortete, dass zwar als Grund für die Nichtigerklärung etwas genannt wird, das im Grunde c. 1095 n. 2 CIC gleich-