Folia Theologica 10. (1999)
Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung kirchlichen Vermögens (II)
FOLIA THEOLOGICA 10 (1999) 5 Helmuth PREE GRUNDFRAGEN DES RECHTS UND DER VERWALTUNG KIRCHLICHEN VERMÖGENS* Zweiter Teil IV. Träger von Kirchenvermögen 1) Die Pluralität der Vermögensträger und die Einheit des Kirchenvermögens Das Eigentum an den zeitlichen Gütern der Kirche (dominium bonorum) steht unter der obersten Autorität des Papstes jener juristischen Person zu, welche dieses Vermögen rechtmäßig erworben hat (c. 1256). Für alle kirchlichen juristischen Personen aber gilt: Die Fähigkeit zu Erwerb, Besitz, Verwaltung und Veräußerung von Gütern steht unter dem gemeinsamen Vorbehalt ad normam iuris (c. 1255).* 1 Damit ist ein verbindlicher Rahmen gesetzt, der bei Wahrung der Verschiedenheit der Vermögenssubjekte nach Zahl und Art (Pluralität in quantitativer und qualitativer Hinsicht) eine — auch rechtlich relevante — Einheit bzw. Einheitlichkeit der zeitlichen Güter der Kirche sicherstellt. Die Pluralität und Verschiedenartigkeit liegt darin, daß Rechtsträger der zeitlichen Güter der Kirche all jene juristischen Personen sind, welche diese Güter rechtmäßig erworben haben (nicht die Destinatare). Der Begriff „dominium”2 steht hier gewiß nicht nur für das Eigentum, sondern für die rechtmäßige Innehabung des Vermögens* Fortzetzung des in unserem vorigen Heft gedruckten Artikels (Folia Theologia 9 [1998] 49-70). Die Verweise in den Noten beziehen sich auf die Anmerkungen des ersten Teil. 1 „Apostolica Sedes” bezeichnet als vermögensfähiges Rechtssubjekt nicht nur den Papst, sondern auch die Dikasterien der römischen Kurie im Sinne von c. 361 in Verbindung mit Art. 1 f. Ap. Konst. PB: vgl. Winfried SCHULZ, MK c. 1255, Rdn. 2. 2 Der Ausdruck verdankt sich der kanonistischen Rechtssprache, welche damit in Anlehnung an das weltliche Recht das dominium utile bzw. dominium directum (im Unterschied zum dominium altum bzw. dominium eminens des Papstes) bezeichnete und zum Teil noch bezeichnet.