Folia Theologica 10. (1999)

Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung kirchlichen Vermögens (II)

6 H. PREE rechts, welcher Rechtstitel auch immer das rechtliche Zugehörigkeits­verhältnis {pertinere) zur kirchlichen juristischen Person begründen mag [vgl. III. 2)]. Die juristischen Personen sind ihrer kirchenverfas­sungsrechtlichen Stellung und ihrer Aufgabe nach verschieden geartet. Dabei ist eines der wichtigsten Unterscheidungskriterien die Stellung als persona iuridica publica oder persona iuridica privata [vgl. III. 2)], die eine unterschiedliche Rechtsstellung für die betroffenen Vermögen nach sich zieht. Gleichwohl begründen folgende Elemente eine bestimmte rechtliche Einheit aller zeitlichen Güter der Kirche, unabhängig von der Art des Rechtssträgers: — Die Bindung an di; der Kirche eigenen Zwecke (vgl. c. 1254 §§ 1 und 2). Daher berechtigt die Trägerschaft niemals zu einem willkürlichen Umgang mit den zeitlichen Gütern der Kirche; der Eigentumsbegriff ist deshalb für alle zeitlichen Güter der Kirche in der kirchlichen Rechtsord­nung spezifisch geprägt, was im Unterschied zu den zivilen sachen­rechtlichen Fachtermini (Eigentum, Besitz usf.) zu beachten ist. — Die gemeinsame Begründung der Vermögensfähigkeit der Rechtsträger in der gemeinsamen Teilhabe an der einen Sendung der Kirche (wenngleich die Art der Teilhabe verschieden ist, so daß nur die personae iuridicae publicae „nomine Ecclesiae" handeln). — Die Unterstellung aller zeitlichen Güter der Kirche unter die su­prema auctoritas des Papstes (c. 1256),3 der ein immerwährendes und sichtbares Prinzip und Fundament der Glaubenseinheit und der Gemein­schaft der Kirche ist (Vat II LG 18). Die Wendung spricht dem Papst (der selbst an das ius divinum und die der Kirche eigenen Zwecke gebun­den ist) kein wie immer geartetes Eigentums- oder Obereigentumsrecht zu,4 sondern konkretisiert lediglich die mit der Primatsstellung gegebene suprema auctoritas in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung für den gesamten Bereich der zeitlichen Güter in der Kirche und ihrer 3 Während diese Bestimmung für alle bona temporalia Ecclesiae gilt, betrifft c. 1273 (der Papst ist kraft des Leitungsprimats omnium bonorum Ecclesiasticorum supremus administrator et dispensator) nur die bona ecclesiastica gemäß c. 1257 § 1. Abgesehen davon ist jedoch die Aussage- und Regelungsintention in beiden Bestimmungen identisch. 4 Der von der Kanonistik dafür traditionell verwendete, der weltlichen Rechtssphäre entlehnte Ausdruck dominium altum oder dominium eminens ist da­her mißverständlich und läßt außerdem das Spezifikum der im Jurisdiktionsprimat begründeten und auf die der Kirche eigenen Zwecke hingeordneten Vollmacht des Papst nicht hinreichend erkennen.

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