Folia Theologica 10. (1999)

Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung kirchlichen Vermögens (II)

GRUNDFRAGEN DES RECHTS 23 muß der Bischof bei Diözesanvermögen für Akte maioris momenti den Vermögensverwaltungsrat und das Konsultorenkollegium anhören (Beis­pruchsrechte). Für die nähere Festlegung dessen, was unter dem Begriff maioris momenti zu verstehen ist, kommt der Bischofskonferenz keine Kompetenz zu. Außerdem ist auch der Bischof als unmittelbarer Ver­mögensverwalter an die generell geltenden Schranken gebunden, von denen besonders die Bindung an den Stifterwillen sowie die Beachtung der Wertgrenzen bei Veräußerung von Stammvermögen hervorgehoben seien. 2) Rechtsgeschäfte über Kirchenvermögen; Beispruchsrechte Von außerordentlicher Tragweite ist die in c. 1290 statuierte Kanoni- sation staatlichen vermögensrechtlichen Vertragsrechts: Was das weltliche Recht über Verträge im allgemeinen und über deren Erfüllung im besonderen bestimmt, das ist im kanonischen Recht mit denselben Wirkungen hinsichtlich der der Leitungsgewalt der Kirche unterworfenen Angelegenheiten zu beachten, vorbehaltlich des ius divinum und vorbe­haltlich abweichender kirchenrechtlicher Regelungen. Dadurch wird ein erheblicher Teil des Zivilrechts des jeweiligen Landes in den kirchen­rechtlichen Normenbestand integriert, was sich auf das Wesen, das gültige Zustandekommen, die Rechtswirkungen und Durchsetzungs­möglichkeiten sowie die Erfüllung und Endigung von vermögens­rechtlichen Verträgen bzw. Rechtsakten auswirkt. Kanonisiert ist auch das einschlägige internationale Privatrecht des jeweiligen Landes. Das kanonische Recht selbst definiert den Begriff der Veräußerung (ialienatio) nicht als eine bestimmte Art von Rechtsgeschäft, sondern als einen Typus verschiedener Arten von Rechtsgeschäften, denen das Merk­mal gemeinsam ist, daß ein Rechtsgeschäft seinem Wesen nach abstrakt geeignet ist, die wirtschaftliche Lage der betreffenden kirchlichen juris­tischen Person zu beeinträchtigen. Die Unterscheidung eines engen und eines weiten Alienationsbegrif- fes ist insofern von Interesse, als c. 1295 die Beachtung der Veräußerungsbestimmungen auf alle Rechtsgeschäfte bezieht, durch die die Vermögenslage beim Stammvermögen einer juristischen Person ver­schlechtert werden könnte. Die Alienationsbestimmungen beziehen sich daher nicht nur auf Rechtsgeschäfte, bei denen das Recht an einer Sache

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