Folia Theologica 10. (1999)
Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung kirchlichen Vermögens (II)
24 H.PREE zugunsten einer dritten Person vollständig aufgegeben wird {alienum facere im Sinne eines engen Alienationsbegriffs), sondern auch auf Rechtsakte, die lediglich eine Belastung oder eine abstrakte Gefährdung mit sich bringen: Einräumung einer Hypothek, Verpfändung einer Sache, Einräumung eines Gebrauchs- oder Nießbrauchsrechts, Einräumung einer Reallast, Bestandverträge, Einräumung eines Dauerwohnrechts usf. Zu beachten ist, daß alienatio einerseits und außerordentliche Verwaltung andererseits begrifflich voneinander zu unterscheiden sind und selbständig geprüft werden müssen. Die außerordentliche Verwaltung ist je nach Art der juristischen Person verschieden und muß die Substanz des Kirchenvermögens nicht notwendig berühren, die Alienation tut dies typischerweise. Die gültige Veräußerung (alienatio) von Vermögenswerten, die durch rechtmäßige Zuweisung das Stammvermögen (patrimonium stabile) einer öffentlichen juristischen Person bilden und deren Wert eine rechtlich festgesetzte Summe überschreitet (Wertgrenze), bedarf der Erlaubnis (licentia) der nach Maßgabe des Rechts zuständigen kirchlichen Autorität. Das Erfordernis der licentia ist Gültigkeitsvoraussetzung (c. 1291). Das Stammvermögen, das der Sicherung der wirtschaftlichen Selbsterhaltungskraft einer juristischen Person dienen soll, wird bestimmt durch die Zugehörigkeit zur bleibenden finanziellen Ausstattung der juristischen Person (daher können es nur solche Vermögenswerte sein, die zur bleibenden Ausstattung geeignet sind) und durch rechtmäßige Zuweisung (legitima assignatio), d.h. Zugehörigkeit zur dauerhaften Vermögenssubstanz kraft Widmungsaktes. Die Alienationsbestimmungen gelten auch für Veräußerungen zwischen kirchlichen juristischen Personen, selbst zwischen Pfarrkirche und Pfarrpfründe, auch zwischen Ordensinstituten, mit einer einzigen Ausnahme: Rechtsgeschäfte zwischen juristischen Personen ein- und desselben Ordensinstituts sind nicht an die Alienationsbestimmungen gebunden.28 28 Bruno PRIMETSHOFER, Vermögen von Orden und ordensähnlichen Institutionen (Anm. 61) 487 (Rdn. 5/625).