Folia Theologica 10. (1999)

Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung kirchlichen Vermögens (II)

22 H. PREE Aufzählung der Aufgaben des Verwalters). Was für eine konkrete juris­tische Person ordentliche und was außerordentliche Verwaltung ist, läßt sich nicht generell festlegen, sondern ist von Art und Größe und Zweck der juristischen Person abhängig. Jedenfalls umfaßt die ordentliche Ver­mögensverwaltung, wie sie normalerweise durch den ordentlichen Haushaltsplan abgedeckt ist, die für die betreffende Güterverwaltung üblichen, regelmäßig wiederkehrenden bzw. notwendigen Geschäftsgänge, nicht hingegen (nach Art oder nach Umfang) außer­gewöhnliche Geschäfte und außerdem nicht solche, für die das Recht eine Genehmigung, Zustimmung oder Erlaubnis vorsieht oder solche, die eine Gefährdung der wirtschaftlichen Lage mit sich bringen könnten. Akte des Verwalters sind ungültig (Nichtigkeitssanktion), wenn sie die Grenzen oder die Weise der ordentlichen Verwaltung überschreiten, falls nicht zuvor vom Ordinarius eine schriftliche Genehmigung erteilt worden ist (c. 1281 § 1). Das bedeutet eine Begrenzung der Vertre­tungsvollmacht des Verwalters, die auch Dritten gegenüber wirkt, so­lange die Ermächtigung des Ordinarius nicht vorliegt. Zusätzlich zu dieser Ermächtigung können Statuten weitere Erfor­dernisse für Akte der außerordentlichen Verwaltung aufstellen (Nichtigkeitssanktion bedarf der ausdrücklichen Anordnung gemäß c. 10). Das Statutarrecht kann dem Verwalter von vornherein eine umfas­sendere und nicht bloß auf die ordentliche Verwaltung beschränkte Kom­petenz einräumen. Im Ordensbereich ist nicht eine Ermächtigung durch den Ordinarius vorgesehen, sondern wird auf die durch das Eigenrecht festzusetzenden Bedingungen für Handlungen der außerordentlichen Ver­waltung verwiesen (c. 638 § 1). Die Festlegung dessen, was nach Umfang bzw. Art und Weise außerordentliche Verwaltung darstellen soll, obliegt jeweils den Statuten (c. 1281 § 2). Schweigen diese, muß der Diözesanbischof nach Anhörung des Vermögensverwaltungsrates eine Festlegung treffen für die ihm un­terstellten juristischen Personen. Wo der Diözesanbischof eine ge­setzliche Regelung für bestimmte juristische Personen trifft, wie z. B. für Pfarren, bedarf es daneben keines eigenen Statuts mehr. Anders bei Diözesanvermögen, d.h. Vermögen, für das der Bischof unmittelbarer Verwalter ist: Hier ist die Bischofskonferenz für die Bestimmung der Akte der außerordentlichen Verwaltung zuständig: c. 1277. Außerdem

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