Folia Theologica 10. (1999)

Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung kirchlichen Vermögens (II)

12 H. PREE wirtschaftlichen Bereich übertragen werden” (§ 3 Satzung des VDD).14 Der Haushalt des VDD wird durch eine von den (Erz-)Diözesen er­brachte Umlage getragen (vgl. c. 1274 §§ 3 und 4). — In der Schweiz wurde zur Regelung der finanziellen Belange auf überdiözesaner Ebene ein ziviler Verein gemäß Schweizerischem Zivil­gesetzbuch unter der Bezeichnung „Schweizer Bischofskonferenz” er­richtet.15 Auch die „Röm.-kath. Zentralkonferenz” besitzt die staatliche Rechtsform des Vereins. Ihr gehören die römisch-katholischen Kan­tonalkirchen und Kirchgemeindeverbände und entsprechende Organisa­tionen als öffentliche Körperschaften an. Die Zentralkonferenz beteiligt sich an der Finanzierung kirchlicher Werke im Inland.16 Darüber hinaus besteht typischerweise in den Kantonen die katholische Kirche als kan­tonalkirchliche Körperschaft in einer ausschließlich staatlichen Ver­bandsform gemäß den Kantons Verfassungen: z. B. die „röm.-kath. Körperschaft” in Zürich; die röm.-kath. „Landeskirche” als selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts im Kanton Uri; die röm.-kath. Konfession als Mehrheitsbekenntnis wird als Kirche mit öffentlich rechtlicher Selbständigkeit und eigener Rechtspersönlichkeit anerkannt im Kanton Obwalden und als anerkannte öffentliche Körperschaft u.a. im Kanton Jura (reconnues collectivités de droit public).17 — Die Österreichische Bischofskonferenz besitzt im staatlichen Recht die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auf Grundlage des Art. II iVm XV § 7 Österreichisches Konkordat 1933/34. Auf der Ebene der Bischofskonferenz können weitere juristische Per­sonen errichtet werden, sowohl universitates personarum (insbesondere nationale Vereine gemäß c. 312 § 1,2°) als auch universitates rerum (z. B. überdiözesane Vermögensfonds gemäß c. 1274 §§ 2-4). 14 Satzung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 1. Januar 1977, bekanntgemacht in den Amtsblättern der den Verband bildenden (Erz-)Diözesen Deutschlands (vgl. § 23 der Satzung). 15 Vgl. Dieter KRAUS, Schweizerisches Staatskirchenrecht. Hauptlinien des Verhältnisses von Staat und Kirche auf eidgenössischer und kantonaler Ebene (lus Ecclesiasticum 45), Tübingen 1993, 131. 16 Vgl. Dieter KRAUS, Staatskirchenrecht (Anm. 51) 131 Fn. 231. 17 Dieter KRAUS, Staatskirchenrecht (Anm. 51) 447-473.

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