Folia Theologica 9. (1998)

Péter Erdő: Die Reliquienverehrung im Kirchenrecht

DIE RELIQUIENVEREHRUNG IM KIRCHENRECHT 87 Eine andere Vorschrift über die Reliquien findet sich im c. 1237, § 2, wo bestimmt wird, daß die alte Tradition, Reliquien von Märtyrern oder anderen Heiligen unter einem festen Altar zu bestatten, nach Maßgabe der liturgischen Bücher bewahrt werden soll. Eine der Ursachen der seit dem VII. Jahrhundert immer größer werdenden Zahl der Nebenaltäre war ja die starke Verbreitung des Reliquienkultes. Man hat angenommen für jede (wichtigere) Reliquie einen Altar errichten zu müssen, bzw. daß jeder Altar eine Reliquie enthalten sollte12. In der nachkonziliaren litur­gischen Gesetzgebung betont man aber neben dem Zusammenhang der Reliquien mit dem Altar auch den Gedanken, daß der Altar “Tisch des Herrn” ist, ein Ort, der für die Opfergabe Christus reserviert ist. Allein Christus als Haupt ist auf dem Altar. Die Heiligen sind seine Glieder, deren Überreste unter dem Altar (also nicht mehr in der Altarplatte) zu bestatten sind13. Die Tragaltäre müssen nicht mehr immer Reliquien en­thalten14. Für die feststehenden Altäre gelten die Normen des entspre­chenden liturgischen Buchs, nach dem: “a) Die Reliquien sollen so groß sein, daß man sie als Teile mensch­licher Körper erkennt. Die Beisetzung zu kleiner Reliquien eines oder mehrerer Heiliger ist deshalb zu vermeiden. b) Mit größter Sorgfalt ist auf die Echtheit der Reliquien zu achten. Es ist besser einen Altar ohne Reliquien zu weihen, als zweifelhafte Re­liquien darunter beizusetzen. c) Das Reliquiengefäß soll seinen Platz weder über dem Altar noch in der Altarmensa haben, sondern es soll unter Berücksichtigung der Form des Altares unterhalb der Altarmensa beigesetzt werden”'5. Über die Verehrung der Reliquien selbst — wie gesagt — spricht der Codex nicht mehr, und zwar weil er in diesen Fragen auf die Normen der liturgischen Bücher verweisen will (c. 2)16. Nach der Apostolischen Konstitution Pastor Bonus (vom 28. Juni 1988) ist für die Fragen, die mit der Erklärung der Echtheit oder mit der Bewahrung der Reliquien 12 Vgl. REINHARDT 1237/1. 13 Die Feier der Kirchweihe und Altarweihe - die Feier der Ölweihen, Studien­ausgabe, 1981, 78. 14 Vgl. ebd. 112-120; REINHARDT 1236/2. 15 Die Feier der Kirchweihe und Altarweihe 80. Zit. bei REINHARDT 1237/2. Vgl. R. SCHUNCK, Comentario al can. 1237, in Comentario exegético al Código de Derecho Canonico, Hrsg, von A. Marzoa - J. Miras - R. Rodri- guez-Ocana, Pamplona 1996, III, 1864-1865. 16 Vgl. J. L. SANTOS, Comentario al can. 1190, in Comentario exegético III, 1723-1724.

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