Folia Theologica 9. (1998)

Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung - kirchlichen Vermögens

62 H.PREE tikulares, untergeordnetes Recht darf früherem universellen (übergeord­netem) Recht nicht widersprechen — bei Sanktion der Nichtigkeit (c. 135 § 2). Für das Verhältnis von kanonischem Recht (gleich welcher Stufe) einerseits und staatlichem Recht andererseits ist, abgesehen von allfälli­gen Regelungen im Konkordatsrecht, zu beachten, daß einerseits in manchen Materien das kanonische Recht auf staatliches Recht verweist: insbesondere cc. 197-199 und c. 1290 für das gesamte vermögensrecht­liche Vertragsrecht; daß umgekehrt bisweilen staatliches Recht in be­stimmten, die Kirche betreffenden Materien auf Kirchenrecht verweist oder es wenigstens in einem verfassungsrechtlich geschützten Bereich anerkennt (dies ist z. B. für die Frage der Organschaft und rechts­geschäftlichen Vertretung kirchlicher juristischer Personen, die Rechts­geschäfte mit Außenwirkung abschließen, zu beachten). Für das Verhältnis von staatlichem Recht einerseits, Konkordatsrecht andererseits ist zu bedenken: Verletzt der staatliche Gesetzgeber das Konkordat als völkerrechtlichen Vertrag, indem er innerstaatlich konkor­datswidrige Regelungen trifft, so gelten diese innerstaatlich, ohne daß die Kirche eine unmittelbar wirksame Handhabe dagegen hätte. III. Kirchenvermögen: begriffliche Klärungen 1) Kirchliches Vermögen (“bona Ecclesiae temporalia”) Für bona temporalia (zeitliche Güter, Vermögenswerte) beansprucht die Kirche nur dann Zuständigkeit, wenn es sich um bona temporalia Ec­clesiae handelt: Dies setzt voraus, daß der Vermögenswert rechtlich einer beliebigen kirchlichen juristischen Person (quaevis persona iuridica, sive publica, sive privata: c. 1255) zugehört. Dabei kann es sich um wirtschaftliche Vermögenswerte jedweder Art handeln (bewegliche oder unbewegliche Güter, dingliche oder obligatorische Rechte usf.), die in ihrer rechtlichen Zugehörigkeit (z. B. als Eigentumsrecht, als For­derungsrecht, als Gebrauchsrecht) zu einer kirchlichen juristischen Per­son für diese einen finanziell relevanten Vermögenswert darstellen. Im rechtlichen Zugehörigkeitsverhältnis zu einer physischen Person (auch wenn diese Person Amtsträger sein sollte) stehende Vermögenswerte sind niemals bona temporalia Ecclesiae, auch wenn es sich um Sachen mit rein kirchlicher Zweckbestimmung handelt (z. B. der benedizierte Kelch im Privateigentum eines Pfarrers).

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