Folia Theologica 9. (1998)

Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung - kirchlichen Vermögens

GRUNDFRAGEN DES RECHTS 61 werden von späteren Änderungen des objektiven Rechts grundsätzlich nicht berührt. 3) Für die Ecclesiae Orientales In den katholischen Ostkirchen entsprechen die Arten der Vermögens­rechtsquellen bis auf wenige Ausnahmen denjenigen in der Ecclesia Latina: der CCEO mit dem Titulus XXIII (De bonis Ecclesiae temporali­bus: cc. 1007-1054) sowie weitere, unter anderen Sachgesichtspunkten im Gesetzbuch verstreute vermögensrechtliche Bestimmungen; das ius particulare der einzelnen Ecclesiae sui iuris einschließlich des partiku­laren Gewohnheitsrechts; das Ordensrecht (cc. 410-571 CCEO, insbeson­dere cc. 423-425 CCEO); das Statutarrecht für universitates personarum wie auch universitates rerum (vgl. cc. 573-583 CCEO und cc. 920-930 CCEO). Im Unterschied zum CIC differenziert der CCEO nicht zwischen persona iuridica publica und persona iuridica privata; durch kennt der CCEO nicht die Einrichtung der Personalprälatur. Der Vorrang des Konkordatsrechts im Verhältnis zum kodikarischen Recht (c. 4 CCEO) und die Relevanz des Zivilrechts in bestimmten ver­mögensrechtlichen Materien (vgl. u. a. cc. 1034; 1504; 1540-1546 CCEO) sind in gleicher Weise wie im lateinischen Kirchenrecht aus­geprägt. 4) Verhältnis der Rechtsquellen zueinander Konkordatsrecht geht im Falle der Abweichung dem universellen Kirchenrecht vor. Dies ergibt sich für früheres Konkordatsrecht im Verhältnis zu späterem universellen Recht aus c. 3, der sich auf Konkor­date und ähnliche Vereinbarungen (conventiones) mit Nationen oder an­deren politischen Gemeinschaften bezieht. Für auf den CIC folgendes Konkordatsrecht ergibt sich dessen Prävalenz aus den allgemeinen Dero­gationsregeln: Es ist lex posterior und lex specialis von derselben Ge­setzgeberstufe. Im Verhältnis von früherem Partikularrecht zu späterem universellen Recht ist zu unterscheiden: Das universelle Recht außerhalb des CIC/1983 hebt früheres partikulares Recht nur auf, wenn dies ausdrück­lich gesagt ist (c. 20); der CIC/1983 hebt früheres Partikularrecht, das dem CIC widerspricht, grundsätzlich auf, es sei denn, daß für partikulare Gesetze ausdrücklich die Aufrechterhaltung vorgesehen ist (c. 6 § 1,2°; mehrere Fälle im Vermögensrecht, wie z. B. c. 1279 § 1). Späteres par-

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