Folia Theologica 9. (1998)
Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung - kirchlichen Vermögens
GRUNDFRAGEN DES RECHTS 61 werden von späteren Änderungen des objektiven Rechts grundsätzlich nicht berührt. 3) Für die Ecclesiae Orientales In den katholischen Ostkirchen entsprechen die Arten der Vermögensrechtsquellen bis auf wenige Ausnahmen denjenigen in der Ecclesia Latina: der CCEO mit dem Titulus XXIII (De bonis Ecclesiae temporalibus: cc. 1007-1054) sowie weitere, unter anderen Sachgesichtspunkten im Gesetzbuch verstreute vermögensrechtliche Bestimmungen; das ius particulare der einzelnen Ecclesiae sui iuris einschließlich des partikularen Gewohnheitsrechts; das Ordensrecht (cc. 410-571 CCEO, insbesondere cc. 423-425 CCEO); das Statutarrecht für universitates personarum wie auch universitates rerum (vgl. cc. 573-583 CCEO und cc. 920-930 CCEO). Im Unterschied zum CIC differenziert der CCEO nicht zwischen persona iuridica publica und persona iuridica privata; durch kennt der CCEO nicht die Einrichtung der Personalprälatur. Der Vorrang des Konkordatsrechts im Verhältnis zum kodikarischen Recht (c. 4 CCEO) und die Relevanz des Zivilrechts in bestimmten vermögensrechtlichen Materien (vgl. u. a. cc. 1034; 1504; 1540-1546 CCEO) sind in gleicher Weise wie im lateinischen Kirchenrecht ausgeprägt. 4) Verhältnis der Rechtsquellen zueinander Konkordatsrecht geht im Falle der Abweichung dem universellen Kirchenrecht vor. Dies ergibt sich für früheres Konkordatsrecht im Verhältnis zu späterem universellen Recht aus c. 3, der sich auf Konkordate und ähnliche Vereinbarungen (conventiones) mit Nationen oder anderen politischen Gemeinschaften bezieht. Für auf den CIC folgendes Konkordatsrecht ergibt sich dessen Prävalenz aus den allgemeinen Derogationsregeln: Es ist lex posterior und lex specialis von derselben Gesetzgeberstufe. Im Verhältnis von früherem Partikularrecht zu späterem universellen Recht ist zu unterscheiden: Das universelle Recht außerhalb des CIC/1983 hebt früheres partikulares Recht nur auf, wenn dies ausdrücklich gesagt ist (c. 20); der CIC/1983 hebt früheres Partikularrecht, das dem CIC widerspricht, grundsätzlich auf, es sei denn, daß für partikulare Gesetze ausdrücklich die Aufrechterhaltung vorgesehen ist (c. 6 § 1,2°; mehrere Fälle im Vermögensrecht, wie z. B. c. 1279 § 1). Späteres par-