Folia Theologica 9. (1998)
Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung - kirchlichen Vermögens
60 H.PREE im Falle von Caritas vereinen oder im Falle der Kolping-Vereine. Als (nichtrechtsfähiger) kanonischer Verein ist ein solches Gebilde dann existent, wenn seine Statuten von der zuständigen kirchlichen Autorität auf Antrag in irgendeiner Weise positiv billigend zur Kenntnis genommen worden sind (vgl. c. 299 § 3). Vor diesem Zeitpunkt kann es auf Grundlage des c. 215 wohl ein freier Zusammenschluß als legitime Entfaltung der kirchlichen Vereinigungsfreiheit sein, nicht jedoch ein kanonischer Verein im Sinne der cc. 298-329. Ab dem Zeitpunkt der Billigung der Statuten sind daher die Güter dieser consociatio zwar nicht bona ecclesiastica im Sinne von c. 1257 § 1, wohl aber bona temporalia Ecclesiae, da mit der Statutenanerkennung die zivile Rechtspersönlichkeit auch kirchlich anerkannt wurde. d) Konkordatsrecht (vgl. c. 3) Konkordate enthalten häufig Bestimmungen über Rechtsträgerschaft, vermögensrechtliche Verwaltung und rechtsgeschäftliche Vertretung für kirchliche Rechtsträger, so z. B. Art. 13 mit Zusatzprotokoll Österreichisches Konkordat 1933/34; Art. 13 (deutsches) Reichskonkordat; Art. 2 Bayerisches Konkordat; Art. 15 Sächsisches Konkordat 1997. Soweit konkordatäre Vorschriften vom universellen Recht abweichen, geht Konkordatsrecht vor (c. 3). e) Staatliches Recht (vgl. c. 1290) Vermögensrechtlich relevante Bestimmungen des kanonischen Rechts nehmen vielfach auf das zivile Recht bezug. Dabei ist in jedem Fall durch Auslegung festzustellen, ob es sich um eine Kanonisation, d.h. eine formelle Übernahme weltlicher Rechtsvorschriften in das kanonische Recht im Sinne von c. 22 handelt, wie etwa gemäß cc. 197-199 und c. 1290, oder ob es sich um Hinweise anderer Art auf staatliche Rechtsnormen (ohne kanonisierende Wirkung) handelt.22 Von erheblicher praktischer Bedeutung ist im Einzelfall häufig der Schutz von iura quaesita (vgl. c. 4). Zu den geschützten wohlerworbenen Rechten zählen nämlich auch Rechtspositionen wie z. B. die erworbene Rechtspersönlichkeit, das auf Autonomie beruhende Statut einer juristischen Person, durch einen kirchlichen Rechtsträger ersessene oder sonstwie erworbene subjektive Rechte. Derartige wohlerworbene Rechte 22 Vgl. Heribert SCHMITZ, Vermögensrecht (Anm. 3) 13-22; Hans HEIMERL — Helmuth PREE, Handbuch des Vermögensrechts der katholischen Kirche unter besonderer Berücksichtigng der Rechtsverhältnisse in Bayern und Österreich, Regensburg 1983, 295-300.