Folia Theologica 9. (1998)
Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung - kirchlichen Vermögens
GRUNDFRAGEN DES RECHTS 59 bb) Statuten von Personalprälaturen Eine Sonderkategorie bildet das Statutarrecht von Personalprälaturen gemäß c. 295 § 1 insofern, als dieses im Unterschied zum Eigenrecht von Ordensinstituten vom Apostolischen Stuhl zu erlassen ist.18 Für die einzige bislang existierende Personalprälatur “Praelatura Sanctae Crucis et Operis Dei” sind hier einschlägig: — Declaratio der SCEp vom 23.8.1982 “Praelaturae personales”;18 19 — Ap. Konst. “Ut sit” zur Errichtung des Opus Dei als internationale Personalprälatur vom 28.11.1982;20 — Codex Iuris Particularis Operis Dei (Statuten) im Rang eines päpstlichen Gesetzes21, wobei vermögensrechtlich insbesondere relevant sind: Art. 128 f.; 154 f.; 159. cc) Statutarrecht sonstiger juristischer Personen Statutarrecht im engeren Sinn des c. 94 § 1 meint das von den Organen einer juristischen Person kraft Satzungsautonomie (Statutenautonomie) erlassene Satzungsrecht ohne Gesetzescharakter. “Statuten” mit Gesetzescharakter im Sinne von c. 94 § 3, wie sie für kirchenverfassungsrechtliche Rechtsträger (z. B. Teilkirche, Pfarrei) bestehen (können), sind keine Statuten im engeren Sinn. Verfassungseinrichtungen der Kirche kommt keine Statuten- oder Satzungsautonomie zu. Von den Verfassungseinrichtungen sowie Orden und Personalprälaturen abgesehen, müssen alle juristischen Personen der Kirche, seien es öffentliche oder private, seien es universitates rerum (Anstalten, Stiftungen) oder universitates personarum (consociationes), Statuten haben: vgl. cc. 117 f.; 304 § 1; 314; 319; 322 § 2; 325 § 1; 1257 §§ 1 und 2. dd) Statuten von Personen- oder Sachgesamtheiten ohne kirchliche Rechtspersönlichkeit Auch für nichtrechtsfähige Gebilde können Statuten im engeren Sinn bestehen: für Sachkomplexe wie z. B. im Falle eines Sanktuariums, das nicht juristische Person ist (c. 1232 § 2), oder im Falle einer nichtrechtsfähigen privaten consociatio (vgl. c. 310). Ein nicht unbedeutender Anwendungsfall dieser Kategorie ist jedoch, nicht zuletzt in Deutschland, der kirchliche Verein mit ausschließlich ziviler Rechtspersönlichkeit (z. B. als eingetragener Verein), wie häufig 18 Vgl. Vat II PO 10; MP Ecclesiae Sanctae I 4. 19 AAS 75 (1983) 464-468. 20 AAS 75 (1983) 423-425. 21 In Kraft seit 8.12.1982.