Folia Theologica 9. (1998)
Helmuth Pree: Grundfragen des Rechts und der Verwaltung - kirchlichen Vermögens
58 H. PREE Demgemäß kommen in Betracht die decreta generalia und decreta generalia exsecutoria (ce. 29 und 31) der Bischofskonferenzen, die Gesetze, decreta generalia und decreta generalia exsecutoria des Diözesan- bischofs und der ihm im Recht Gleichgestellten (c. 381 § 2), die decreta generalia exsecutoria der Generalvikare und sonstigen Ortsordinarien mit bloßer potestas exsecutiva. Darüber hinaus fällt unter den Begriff des ius particulare (im Unterschied zu: lex particularis) auch das partikulare Gewohnheitsrecht.15 c) Statutarrecht aa) Eigenrecht {ius proprium) Für die ordensrechtlichen Institute (hier im weiten Sinn verstanden: sowohl die Instituta vitae consecratae [cc. 573-730] als auch die Societates vitae apostolicae [cc. 731-746] umfassend)16 besteht neben dem universellen und partikularen Recht deren Eigenrecht (ius proprium) als eigenständige Rechtskategorie. Das Eigenrecht wird in der Regel durch Organe des betreffenden Instituts bzw. der betreffenden Gesellschaft selbst geschaffen und begegnet in zwei Rechtsformen:17 — Höherrangiges Eigenrecht: Codex fundamentalis gemäß c. 587 §§ 1-3 (grundlegendes Rechtsbuch, Konstitutionen). Diese Stufe des Eigenrechts bedarf für die Setzung und Abänderung der Bestätigung durch die hierarchische Autorität (Apostolischer Stuhl, Diözesanbischof). Die Bestätigung selbst ist, sofern nicht ausdrücklich anderes feststeht, eine approbatio in forma communi, d. h. der bestätigte Akt ändert durch die Bestätigung seine Rechtsqualität nicht. — Niederrangiges Eigenrecht (c. 587 § 4), welches keiner derartigen Bestätigung bedarf. Für alle Arten von Instituta vitae consecratae und Societates vitae apostolicae gilt für den gesamten Bereich ihres Eigenrechts der Grundsatz, daß das vom Apostolischen Stuhl Bestätigte nicht ohne dessen Erlaubnis abgeändert werden kann (cc. 583; 732). 15 Dem Gewohnheitsrecht kommt vis legis (c. 23 CIC) bzw. vis iuris (c. 1506 § 1 CCEO) zu. 16 Alle diese Institute bzw. Gesellschaften selbst und ihre rechtsfähigen Untergliederungen sind ipso iure personae iuridicae publicae mit der Konsequenz gemäß c. 1257 § 1. 17 Vgl. Bruno PRIMETSHOFER, Ordensrecht auf der Grundlage des Codex Iuris Canonici 1983 unter Berücksichtigung des staatlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs und der Schweiz (Rombach Wissenschaft), Freiburg 31988, 20 f. und 37 f.